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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Insichgeschäft: Was ist ein Insichgeschäft? Kann der Anwendungsbereich eingeschränkt sein?
BGB AT: Stellvertretung
Insichgeschäft: Was ist ein Insichgeschäft? Kann der Anwendungsbereich eingeschränkt sein?
Insichgeschäft: Person nimmt Rechtsgeschäft mit sich selbst auf, § 181 BGB.
1) Selbstkontrahierendes Geschäft: Vertreter schließt in Namen des Vertretenden Geschäft mit sich selbst ab.
2) Mehrvertretung: Vertreter schließt für zwei Geschäftsherren einen Vertrag zwischen beiden ab.
4) Folgen: Geschäft schwebend unwirksam, §§ 181, 177 I BGB
5) Ausnahme: Erlaubnisnorm oder Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Anwendungsbereich: Gesetzbeberische Gründe sind Kundbarmachung des Rechtsgeschäfts und Interessenkonflikt. Daher ist in solchen Fällen § 181 BGB anwendbar
(P) Kein Interessenkonflikt: a) HM: § 181 BGB anwendbar bei lediglich vorteilhaften Geschäften (teleologische Reduktion iSv § 107 BGB); b) AA: Wortlaut. Ausnahmen sind nur bei Verbindlichkeiten erlaubt. Ansonsten ist der Interessenkonflikt Tatbestandsmerkmal. Insoweit ist § 181 BGB anwendbar; c) AA: § 181 BGB (-), wenn Rechtsbereich nicht die Interessenkollision schützen will. Da es sich um eine bloße Ordnungvorschrift handelnt, ist der Schutzbereich der Norm schon nicht eröffnet.
1) Selbstkontrahierendes Geschäft: Vertreter schließt in Namen des Vertretenden Geschäft mit sich selbst ab.
2) Mehrvertretung: Vertreter schließt für zwei Geschäftsherren einen Vertrag zwischen beiden ab.
4) Folgen: Geschäft schwebend unwirksam, §§ 181, 177 I BGB
5) Ausnahme: Erlaubnisnorm oder Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Anwendungsbereich: Gesetzbeberische Gründe sind Kundbarmachung des Rechtsgeschäfts und Interessenkonflikt. Daher ist in solchen Fällen § 181 BGB anwendbar
(P) Kein Interessenkonflikt: a) HM: § 181 BGB anwendbar bei lediglich vorteilhaften Geschäften (teleologische Reduktion iSv § 107 BGB); b) AA: Wortlaut. Ausnahmen sind nur bei Verbindlichkeiten erlaubt. Ansonsten ist der Interessenkonflikt Tatbestandsmerkmal. Insoweit ist § 181 BGB anwendbar; c) AA: § 181 BGB (-), wenn Rechtsbereich nicht die Interessenkollision schützen will. Da es sich um eine bloße Ordnungvorschrift handelnt, ist der Schutzbereich der Norm schon nicht eröffnet.