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Wissensvertreter gem. § 166 I BGB
§ 166 I BGB:
... nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherren dazu berufen:
im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmten Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen
+
die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. an den Geschäftsherren weiterzuleiten.
... nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherren dazu berufen:
im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmten Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen
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die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. an den Geschäftsherren weiterzuleiten.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010