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All main topics / Jura / Strafrecht / StR
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Zweitzueignung durch den gleichen Täter
wiederholte (erneute) Zueignung durch den gleichen Täter der die Sache bereits durch eine vorherige rechtswidrige Tat zugeeignet hat

Konkurrenzlösung (hL)
- 246 tritt im Rahmen der Konkurrenz hinter dem Delikt mit erstmaliger Zueignung zurück

Tatbestandslösung (L+Rspr)
- Definition des TB der Zueignung muss um erstmalig erweitert werden
- erneute Zueignung ist bereits tatbestandlich ausgeschlossen

Argumente für hM
- Zweitzueignung ist denklogisch nicht möglich, Täter hat Sache bereits zugeeignet
- Verjährung des Erstdelikts wird umgangen wenn der Konkurrenzlösung gefolgt wird
Tags: Meinungsstreit, Unterschlagung
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht
Published: 14.05.2010

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