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Außenvollmacht (§ 167 I 2. Alt.)
Außenvollmacht wird die Vollmacht genannt, die dem Stellvertreter vom Vertretenen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsgegner erteilt wurde.
Flashcard info:
Author: ChrissiLLB
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 12.09.2010