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§ 4 Nr 4 UWG - Fallgruppen und Beispiele (Fallgruppe b - Vorspannangebot)
Gekoppelte Vorspannangebote besagen, dass das Vorspannangebot akzessorisch mit der Hauptware sein muss = muß zusammen abgenommen werden. Dabei ist das Vorspannangebot dermaßen verlockend, dass eine Prüfung der Hauptware und der Bedingungen durch den Kunden erhofft wird.
Beispiele: Mobiltelefon für 1 € plus Handyvertrag, solange die Vertragsbedinungen nicht eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sind
siehe auch § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Beispiele: Mobiltelefon für 1 € plus Handyvertrag, solange die Vertragsbedinungen nicht eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sind
siehe auch § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Tags: § 4 Nr 4 UWG - Fallgruppen
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