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Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Was ist die conditio ob rem? Wann ist sie anzuwenden?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Was ist die conditio ob rem? Wann ist sie anzuwenden?
Prüfungsaufbau § 812 I 2 2. Alt BGB: Nichteintritt des bezwecken Erfolges
1) etwas Erlangt
2) durch Leistung: Wenn Zuwendung nicht allein der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient, sondern darüber hinaus noch einen anderen Zweck verfolgt (bei auflösenden Bedingungen, § 812 I 2 2.Alt BGB). Einigung über weiteren Zweck muss direkt oder konkludent Vertraginhalt geworden sein.
1) etwas Erlangt
2) durch Leistung: Wenn Zuwendung nicht allein der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient, sondern darüber hinaus noch einen anderen Zweck verfolgt (bei auflösenden Bedingungen, § 812 I 2 2.Alt BGB). Einigung über weiteren Zweck muss direkt oder konkludent Vertraginhalt geworden sein.