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II. Fehler in der Hauptverhandlung
7a). Verlesbarkeit von Urkunden
7a). Verlesbarkeit von Urkunden
Urkunden dürfen zur Feststellung ihres Inhalts verlesen werden (§ 249 I 1 StPO)
Ausnahme: Urkunden, die Niederschriften über Wahrnehmungen eines Zeugen oder eines Sachverständigen enthalten, dürfen nicht verlesen werden; hier sind die Zeugen- oder Sachverständigenvernehmungen vorrangig (§ 250 StPO).
Verlesen werden dürfen trotz § 250 StPO:
Ausnahme: Urkunden, die Niederschriften über Wahrnehmungen eines Zeugen oder eines Sachverständigen enthalten, dürfen nicht verlesen werden; hier sind die Zeugen- oder Sachverständigenvernehmungen vorrangig (§ 250 StPO).
Verlesen werden dürfen trotz § 250 StPO:
- Niederschriften über Wahrnehmungen, die in einem Urteil mitgeteilt werden, sowie richterliche Augenscheinsprotokolle (§ 249 I 2 StPO).
- Vernehmungsniederschriften in den Fällen der §§ 251, 253 I StPO, es sei denn, der vernommene Zeuge macht in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (§ 252 StPO).
- Richterliche Vernehmungsniederschriften über ein Geständnis des Beschuldigten (§ 254 I StPO) oder Protokolle über frühere Aussagen - auch eines Zeugen (vgl. § 253 II StPO) - zur Feststellung oder Behebung eines in der Hauptverhandlung hervortretenden Widerspruchs (vgl. § 254 II StPO).
- Erklärungen von Behörden, Sachverständigen oder Ärzten in den Fällen des § 256 StPO.