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Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
V. Rechtswegserschöpfung
Was ist unter der Rechtswegerschöpfung bezüglich der Verfassungsbeschwerde zu verstehen?
Welche Probleme können sich stellen?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Gilt von dem BVerG ein Anwaltszwang?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
V. Rechtswegserschöpfung
Was ist unter der Rechtswegerschöpfung bezüglich der Verfassungsbeschwerde zu verstehen?
Welche Probleme können sich stellen?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Gilt von dem BVerG ein Anwaltszwang?
V. Rechtswegserschöpfung: § 90 II BVerGG (eng auslegen)
1) Definition : Beschwerdeführer muss alle ihm möglichen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung vorgenommen haben.
2) Formellen Gesetzte: Rechtsweg (-). Ausnahme: § 47 VwGO
3) Ausnahmen: a) § 90 II 2 BVerGG; b) Materiell begründete Unzumutbarkeit: Eindeutige Gesetzesreglung oder gefestigte entgegenstehende Rechtssprechung; c) Prozessuale Unzumutbarkeit: Gleiches Parallelverfahren oder unsicherer Weg.
4) (P) Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsschutz: (+), da rechtlich selbstständig. Aber dafür Einschränkungen der Anfechtbarkeit im Hauptverfahren (vgl Subsidiarität).
Postualfähigkeit: Grds kein Anwaltszwang, aber in mündlichen Verhandlungen = Vertretung durch Anwalt oder Hochschullehrer, § 22 BVerGG.
1) Definition : Beschwerdeführer muss alle ihm möglichen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung vorgenommen haben.
2) Formellen Gesetzte: Rechtsweg (-). Ausnahme: § 47 VwGO
3) Ausnahmen: a) § 90 II 2 BVerGG; b) Materiell begründete Unzumutbarkeit: Eindeutige Gesetzesreglung oder gefestigte entgegenstehende Rechtssprechung; c) Prozessuale Unzumutbarkeit: Gleiches Parallelverfahren oder unsicherer Weg.
4) (P) Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsschutz: (+), da rechtlich selbstständig. Aber dafür Einschränkungen der Anfechtbarkeit im Hauptverfahren (vgl Subsidiarität).
Postualfähigkeit: Grds kein Anwaltszwang, aber in mündlichen Verhandlungen = Vertretung durch Anwalt oder Hochschullehrer, § 22 BVerGG.