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Insichgeschäft (§ 181)
Ein Insichgeschäft nach § 181 ist ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter gegenüber sich selbst vornimmt.
Es werden zwei Fälle unterschieden:
1. Fall: Selbstkontrahieren: Der Stellvertreter nimmt im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor.
2. Fall: Mehrvertretung: Der Stellvertreter tritt bei einem Rechtsgeschäft als Vertreter aller Parteien auf.
Die Rechtsfolgen sind analog zu den Rechtsfolgen bei Vertretung ohne Vertretungsmacht §§ 177 ff.
Es werden zwei Fälle unterschieden:
1. Fall: Selbstkontrahieren: Der Stellvertreter nimmt im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor.
2. Fall: Mehrvertretung: Der Stellvertreter tritt bei einem Rechtsgeschäft als Vertreter aller Parteien auf.
Die Rechtsfolgen sind analog zu den Rechtsfolgen bei Vertretung ohne Vertretungsmacht §§ 177 ff.
Flashcard info:
Author: ChrissiLLB
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 12.09.2010