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Wann ist eine vereinfachte Bremsprobe fällig?
Eine vereinfachte Bremsprobe muss ausgeführt werden:
a) wenn die vorgeschriebene volle Bremsprobe nicht mit dem während der Zugfahrt zu bedienenden Führerbremsventil ausgeführt wurde,
b) wenn ein Zug ergänzt oder vorübergehend getrennt wurde,
c) wenn ein Zug abgestellt war,
(war ein Zug mit Triebfahrzeug unverändert bis zu 1 Stunde abgestellt, darf die Führerraumbremsprobe angewendet werden),
d) wenn ein Luftabsperrhahn im Zuge geöffnet wurde,
e) wenn Wagen auf Bremsstellung R + Mg umgestellt wurden,
f) wenn beim Rangieren Fahrzeuge an die Hauptluftleitung angeschlossen sein müssen – gemäß Modul 915.0104A21,
g) vor Gefällestrecken – gemäß Modul 915.0107 Abschnitt 2 Absatz 4. ->Steilstrecken
Ergänzend zu den unter a) – f) genannten Fällen, sind als besondere Form der vereinfachten Bremsprobe die Führerraumbremsprobe nach Modul 915.0104A31 und die vereinfachte Bremsprobe mit zentraler Bremsanzeigeeinrichtung nach Modul 915.0104A41 zugelassen. Die Fälligkeiten sind in den Anhängen 915.0104A31 und 915.0104A41 geregelt.
Werden nur Fahrzeuge am Zugschluss abgehängt, so ist keine Bremsprobe erforderlich.
a) wenn die vorgeschriebene volle Bremsprobe nicht mit dem während der Zugfahrt zu bedienenden Führerbremsventil ausgeführt wurde,
b) wenn ein Zug ergänzt oder vorübergehend getrennt wurde,
c) wenn ein Zug abgestellt war,
(war ein Zug mit Triebfahrzeug unverändert bis zu 1 Stunde abgestellt, darf die Führerraumbremsprobe angewendet werden),
d) wenn ein Luftabsperrhahn im Zuge geöffnet wurde,
e) wenn Wagen auf Bremsstellung R + Mg umgestellt wurden,
f) wenn beim Rangieren Fahrzeuge an die Hauptluftleitung angeschlossen sein müssen – gemäß Modul 915.0104A21,
g) vor Gefällestrecken – gemäß Modul 915.0107 Abschnitt 2 Absatz 4. ->Steilstrecken
Ergänzend zu den unter a) – f) genannten Fällen, sind als besondere Form der vereinfachten Bremsprobe die Führerraumbremsprobe nach Modul 915.0104A31 und die vereinfachte Bremsprobe mit zentraler Bremsanzeigeeinrichtung nach Modul 915.0104A41 zugelassen. Die Fälligkeiten sind in den Anhängen 915.0104A31 und 915.0104A41 geregelt.
Werden nur Fahrzeuge am Zugschluss abgehängt, so ist keine Bremsprobe erforderlich.