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Übermittlungsirrtum (§ 120)
Ein Übermittlungsirrtum ist die unbewusst unrichtige Übermittlung einer Willenserklärung des Erklärenden durch eine andere Person (Erklärungsbote) oder Einrichtung.
Ein Übermittlungsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensäußerung.
Ein Übermittlungsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensäußerung.
Flashcard info:
Author: ChrissiLLB
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 12.09.2010