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Denkzettel Problematik
Problematik der Rücktrittslehre
Täter erreicht Zwischenziele tritt aber vor Vollendung des eigentlichen Tatbestandes zurück
nach MRspr. und hL kann ein Rücktritt nicht mehr vollzogen werden, da der Täter nach Erreichung des Zwischenziels bereits die Tat aus seiner Sicht beendet hat. Eine honorierfähige Umkehrleistung durch den Täter ist nicht mehr möglich.
nach hRspr. geht von einem unbeendeten Versuch aus = Rücktritt weiterhin möglich. Täter mit dolus eventualis wird einem dolus directus Täter schlechter gestellt, aus Opferschutzgründen sei dies nicht nachvollziehbar. Denkzettel ist normalerweise aussertatbestandlich, insofern ist das Erreichen von ausertatbestandlichen Zielen kein Faktor für einen tatbestandsabhängigen Rücktritt.
Täter erreicht Zwischenziele tritt aber vor Vollendung des eigentlichen Tatbestandes zurück
nach MRspr. und hL kann ein Rücktritt nicht mehr vollzogen werden, da der Täter nach Erreichung des Zwischenziels bereits die Tat aus seiner Sicht beendet hat. Eine honorierfähige Umkehrleistung durch den Täter ist nicht mehr möglich.
nach hRspr. geht von einem unbeendeten Versuch aus = Rücktritt weiterhin möglich. Täter mit dolus eventualis wird einem dolus directus Täter schlechter gestellt, aus Opferschutzgründen sei dies nicht nachvollziehbar. Denkzettel ist normalerweise aussertatbestandlich, insofern ist das Erreichen von ausertatbestandlichen Zielen kein Faktor für einen tatbestandsabhängigen Rücktritt.
Tags: Rücktritt, Theorien
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