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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Definieren sie folgende Begriffe:
I. Aktivvertretung
II. Anscheinsvollmacht
III. Außenvollmacht
IV. Duldungsvollmacht
V. Geschäft für den, den es angeht
VI. Innenvollmacht
VII. Insichgeschäft
VIII. Mehrvertretung
BGB AT: Stellvertretung
Definieren sie folgende Begriffe:
I. Aktivvertretung
II. Anscheinsvollmacht
III. Außenvollmacht
IV. Duldungsvollmacht
V. Geschäft für den, den es angeht
VI. Innenvollmacht
VII. Insichgeschäft
VIII. Mehrvertretung
I. Aktivvertretung: Wenn sich jemand bei rechtgeschäftlichen Handlungen oder Abgabe von WE vertreten lässt.
II. Anscheinsvollmacht: Wenn Vertretener das Handeln des Vertreters nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen müssen.
III. Außenvollmacht: Vollmacht, die durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner erteilt wird.
IV. Duldungsvollmacht: Wenn Vertretener das Verhalten des Vertreters kennt und duldet.
V. Geschäft für den, den es angeht: Geschäftspartner ist egal, mit wem er das Geschäft abschließt. Vor allem bargeschäfte des täglichen Lebens. Ausnahme Offenkundigkeitsprinzip.
VI. Innenvollmacht: Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt.
VII. Insichgeschäft: Wenn Vertreter auf beiden Seiten des Geschäfts steht (Vertreter und Dritter)
VIII. Mehrvertretung: Vertreter vertritt beide Parteien in einem Rechtsgeschäft.
II. Anscheinsvollmacht: Wenn Vertretener das Handeln des Vertreters nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen müssen.
III. Außenvollmacht: Vollmacht, die durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner erteilt wird.
IV. Duldungsvollmacht: Wenn Vertretener das Verhalten des Vertreters kennt und duldet.
V. Geschäft für den, den es angeht: Geschäftspartner ist egal, mit wem er das Geschäft abschließt. Vor allem bargeschäfte des täglichen Lebens. Ausnahme Offenkundigkeitsprinzip.
VI. Innenvollmacht: Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt.
VII. Insichgeschäft: Wenn Vertreter auf beiden Seiten des Geschäfts steht (Vertreter und Dritter)
VIII. Mehrvertretung: Vertreter vertritt beide Parteien in einem Rechtsgeschäft.