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Öffentliches Recht: Lektion 7
Rechtsschutz: Prüfungsaufbau
§ 80a III, § 80 V VwGO
Rechtsschutz: Prüfungsaufbau
§ 80a III, § 80 V VwGO
Grds ist § 80a III VwGO genauso aufzubauen wie § 80 V VwGO
Ausnahmen
II. Statthafte Klageart: Vorliegen eines VA mit Drittwirkung, der in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. VA mit Doppelwirkung.
III. Antragsbefugnis: Drittschützende Norm. (+), wenn die Norm neben Individualrechtsgütern auch den Schutz der Allgemeinheit bezweckt.
V. RSB: (P) Ist Behördenantrag nach § 80a III 2 VwGO erforderlich: EA = Rechtsfolgenverweis auf § 80 VI VwGO, daher Antrag nötig; HM = Rechtsgrundverweis auf § 80 VI VwGO, daher kein Antrag nötig (Alternativnorm).
B. Begründetheit: Antrag begründet wenn eine sumerische Prüfung ergibt, dass das Aussetzunginteresse dem Vollzugsinteresse überwiegt. Beachte: Hier Interessenabwägung zwei privater Parteien. Ansonsten: (+), wenn Hauptsache erfolgreich.
Ausnahmen
II. Statthafte Klageart: Vorliegen eines VA mit Drittwirkung, der in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. VA mit Doppelwirkung.
III. Antragsbefugnis: Drittschützende Norm. (+), wenn die Norm neben Individualrechtsgütern auch den Schutz der Allgemeinheit bezweckt.
V. RSB: (P) Ist Behördenantrag nach § 80a III 2 VwGO erforderlich: EA = Rechtsfolgenverweis auf § 80 VI VwGO, daher Antrag nötig; HM = Rechtsgrundverweis auf § 80 VI VwGO, daher kein Antrag nötig (Alternativnorm).
B. Begründetheit: Antrag begründet wenn eine sumerische Prüfung ergibt, dass das Aussetzunginteresse dem Vollzugsinteresse überwiegt. Beachte: Hier Interessenabwägung zwei privater Parteien. Ansonsten: (+), wenn Hauptsache erfolgreich.