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Was sind "Schuldausschließungsgründe"?
Schuldausschließungsgründe sind gegeben, wenn dem Täter sein fehlerhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.
Die Vorwerfbarkeit setzt voraus, dass der Täter die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat hätte vermeiden können, bzw. dass er anders hätte handeln können.
Schuldausschließungsgründe sind:
§ 19 (Schuldunfähigkeit des Kindes)
§ 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)
§ 17 S. 1 (Verbotsirrtum)
Die Vorwerfbarkeit setzt voraus, dass der Täter die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat hätte vermeiden können, bzw. dass er anders hätte handeln können.
Schuldausschließungsgründe sind:
§ 19 (Schuldunfähigkeit des Kindes)
§ 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)
§ 17 S. 1 (Verbotsirrtum)
Tags: §§ 19, 17 S1. StGB, 20
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