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Wann ist im Revisionsverfahren der Freibeweis zulässig?
Geht es um solche »Tatsachen« aus dem Ermittlungsverfahren, um sonstige Geschehnisse außerhalb der Hauptverhandlung sowie (allgemein) um nicht iSd § 273 Il StPO wesentliche Förmlichkeiten der Verhandlung oder hat das Hauptverhandlungsprotokoll insbesondere wegen Lücken oder Widersprüchen nicht die Beweiskraft des § 274 StPO, so überprüft das Revisionsgericht die Richtigkeit des Tatsachenvortrags des Revisionsführers zu der Verfahrensrüge im Freibeweisverfahren, beispielsweise durch Erholung dienstlicher Stellungnahmen.