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224 I Nr. 4
mit einem anderen Beteiligten
hM BGH
- meint nicht nur die Mittäterschaft
- umfasst auch anderer Teilnehmer
ML
- gemeinschaftliche Begehung erfordert Mitwirkung eines zweiten Täters
- Einschließen der Teilnehmer ist Verstoss gegen Art 103 II GG
= nur Streitdarstellung wenn Personen an Ort nicht beide Täter sind
hM BGH
- meint nicht nur die Mittäterschaft
- umfasst auch anderer Teilnehmer
ML
- gemeinschaftliche Begehung erfordert Mitwirkung eines zweiten Täters
- Einschließen der Teilnehmer ist Verstoss gegen Art 103 II GG
= nur Streitdarstellung wenn Personen an Ort nicht beide Täter sind
Tags: Mittäterschaft
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