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2. Gesetzesverletzungen durch Ermittlungsbehörden
Für Fehler der Ermittlungsbehörden, insbesondere des Staatsanwalts oder der Polizei, gilt § 336 StPO nicht; sie können jedoch über § 337 I StPO zum Erfolg einer Revision führen. Da danach aber das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruhen muss, das Urteil jedoch von den erkennenden Richtern aufgrund der Hauptverhandlung gesprochen wird, kann allein die Gesetzeswidrigkeit des Handelns eines Ermittlungsorgans die Revision nicht begründen.
Eine Gesetzesverletzung durch Ermittlungsbehörden kann in der Revision grundsätzlich l nur dann beanstandet werden, wenn sie zu einem Verfahrenshindernis geführt hat oder vom Gericht »übernommen« wurde; dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sie zu einem Verwertungsverbot geführt hat, das vom erkennenden Gericht missachtet wurde. Der Gesetzesverstoß, der zum Erfolg der Revision führt, ist in einem solchen Fall also nicht die Ermittlungsbehörde selbst, weil allein darauf das Urteil nicht beruhen kann, sondern dass das Gericht im Urteil einen infolge der Gesetzesverletzung durch ein Ermittlungsorgan nicht verwertbaren Umstand zum Nachteil des Rechtsmittelführers berücksichtigt hat.
Eine Gesetzesverletzung durch Ermittlungsbehörden kann in der Revision grundsätzlich l nur dann beanstandet werden, wenn sie zu einem Verfahrenshindernis geführt hat oder vom Gericht »übernommen« wurde; dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sie zu einem Verwertungsverbot geführt hat, das vom erkennenden Gericht missachtet wurde. Der Gesetzesverstoß, der zum Erfolg der Revision führt, ist in einem solchen Fall also nicht die Ermittlungsbehörde selbst, weil allein darauf das Urteil nicht beruhen kann, sondern dass das Gericht im Urteil einen infolge der Gesetzesverletzung durch ein Ermittlungsorgan nicht verwertbaren Umstand zum Nachteil des Rechtsmittelführers berücksichtigt hat.