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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8a). Fehler bei der Zeugenbelehrung - allgemein
8a). Fehler bei der Zeugenbelehrung - allgemein
Das Unterlassen oder die Unvollständigkeit der allgemeinen Zeugenbelehrung nach § 57 S. 1, 2 StPO kann nach der Rechtssprechung die Revision nicht begründen, da diese Regelung nur eine Ordnungsvorschrift im Interesse des Zeugen darstellt, deren Verletzung den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt.