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Teileinstellung gem. § 170 II 1 StPO
Bei der Teileinstellung nach § 170 II 1 StPO handelt es sich um die Trennung mehrerer iSd §§ 2, 3 StPO zusammenhängender Strafsachen. Eine Teileinstellung kommt deshalb in Betracht, wenn nicht in getrennten, sondern in einem Ermittlungsverfahren entweder
- mehrere Beschuldigte verdächtig waren, an einer prozessualen Tat iSd §§ 155, 264 StPO beteiligt gewesen zu sein und jedenfalls für einen Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (Teileinstellung bei sachlichem Zusammenhang) oder
- gegen einen Beschuldigten wegen mehrerer prozessualer Taten ermittelt wurde und zwar nicht bei allen, aber doch bei einer oder mehreren prozessual selbstständigen Taten kein hinreichender Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (Teileinstellung bei persönlichem Zusammenhang).
Flashcard info:
Author: Charlemagne
Main topic: Jura
Topic: Abschlussverfügung
Published: 16.04.2013