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Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
VI. Subsidiarität
Was besagt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde?
Welche Probleme stellen sich?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
VI. Subsidiarität
Was besagt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde?
Welche Probleme stellen sich?
VI. Subsidiarität:
1) Definition: Neben Rechtswegserschöpfung müssen auch alle weiteren Möglichkeiten ausgeschöpft sein, um Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerG). Zweck: Entlastung des BVerG (dieses dient primär dem Verfassungsschutz).
2) Beispiele
a) Bei offensichtlich letztinstanzlichen Fehler: Gegenvorstellung
b) Nachträgliches rechtliches Gehör: ZB § 33a StPO, § 321 a ZPO
c) (P) Gesetze: Grds muss Indizkontrolle von Fachgerichten oder negative Feststellungsklage (§ 43 I VwGO) durchgeführt werden. Ausnahme: Unzumutbarkeit (zB kann es A nicht zugemutet werden eine Straftat zu begehen, um eine Indizkontrolle bzgl einer Verfahrensvorschrift zu erreichen).
d) (P) Vorläufiger Rechtsschutz: Nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, wenn das Hauptsachverfahren ausreichenden und zumutbaren Schutz bietet. Ausnahmen:
aa) Hauptverfahren kann GR-Verletzung nicht mehr aufheben;
bb) Keine andere Entscheidung ist in der Hauptsache zu erwarten;
cc) Die GR-Verletzung ist durch Rechtsschutzverfahren erfolgt.
1) Definition: Neben Rechtswegserschöpfung müssen auch alle weiteren Möglichkeiten ausgeschöpft sein, um Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerG). Zweck: Entlastung des BVerG (dieses dient primär dem Verfassungsschutz).
2) Beispiele
a) Bei offensichtlich letztinstanzlichen Fehler: Gegenvorstellung
b) Nachträgliches rechtliches Gehör: ZB § 33a StPO, § 321 a ZPO
c) (P) Gesetze: Grds muss Indizkontrolle von Fachgerichten oder negative Feststellungsklage (§ 43 I VwGO) durchgeführt werden. Ausnahme: Unzumutbarkeit (zB kann es A nicht zugemutet werden eine Straftat zu begehen, um eine Indizkontrolle bzgl einer Verfahrensvorschrift zu erreichen).
d) (P) Vorläufiger Rechtsschutz: Nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, wenn das Hauptsachverfahren ausreichenden und zumutbaren Schutz bietet. Ausnahmen:
aa) Hauptverfahren kann GR-Verletzung nicht mehr aufheben;
bb) Keine andere Entscheidung ist in der Hauptsache zu erwarten;
cc) Die GR-Verletzung ist durch Rechtsschutzverfahren erfolgt.