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Def.: Rechtliche Einheit
... wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien nicht für sich allein gelten, sondern miteinander stehen und fallen sollen.
Beachte: wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht.
Wille eines Vertragsteils ausreichend, wenn der andere Teil ihn erkannt und hingenommen hat.
Beachte: wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht.
Wille eines Vertragsteils ausreichend, wenn der andere Teil ihn erkannt und hingenommen hat.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010