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Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Was versteht man unter dem Problem der aufgedrängten Bereicherung? Wie ist Wertersatz zu leisten?
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Wann kann sich ein Schuldner gemäß § 818 III BGB auf Entreicherung berufen? Welche Posten sind abzugfähig
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Was versteht man unter dem Problem der aufgedrängten Bereicherung? Wie ist Wertersatz zu leisten?
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Wann kann sich ein Schuldner gemäß § 818 III BGB auf Entreicherung berufen? Welche Posten sind abzugfähig
Grundfall: Schuldner hat eine Bereicherung erhalten (obj), die er aber subjektiv nicht nutzen kann.
BGH: § 1001 2 BGB analog. Ggf einredeweise Gegenansprüche gemäß §§ 1004, 280 oder § 823 iVm § 249 BGB. Diese Ansprüche scheitern aber meistens an der Rechtswidirgkeit, dem Schaden oder dem Verschulden.
Lit: a) § 814 BGB (-), dar nur für Leistungskondiktion. b) § 818 III BGB (-), da nur Fälle der nachträglichen Entreicherung erfassr; c) § 818 II BGB (+), aber nur der subjektive Wert nicht wie normalerweise nach objektiven Wert.
Entreicherung (+), wenn Schuldner nicht mehr bereichert (§ 818 III BGB = Bereicherungsanspruch).
a) (+) bei zerstören, verschenken, Luxusaufwendungen
b) (-) bei Ersparnis von Aufwendungen, Erwerb eines Anspruchs gegen eine Dritten; Schuldentilgung, Schwarzfahrten.
(P) Aufwendungen auf die Sache: BGH - Alle Vermögensnachteile, die auf dem rechtsgrundlosen Erwerb beruhen (Ausnahmen möglich); Lit - Nur Aufwendungen, die im Vertrauen auf Erhalt der Sache gemacht wurden.
BGH: § 1001 2 BGB analog. Ggf einredeweise Gegenansprüche gemäß §§ 1004, 280 oder § 823 iVm § 249 BGB. Diese Ansprüche scheitern aber meistens an der Rechtswidirgkeit, dem Schaden oder dem Verschulden.
Lit: a) § 814 BGB (-), dar nur für Leistungskondiktion. b) § 818 III BGB (-), da nur Fälle der nachträglichen Entreicherung erfassr; c) § 818 II BGB (+), aber nur der subjektive Wert nicht wie normalerweise nach objektiven Wert.
Entreicherung (+), wenn Schuldner nicht mehr bereichert (§ 818 III BGB = Bereicherungsanspruch).
a) (+) bei zerstören, verschenken, Luxusaufwendungen
b) (-) bei Ersparnis von Aufwendungen, Erwerb eines Anspruchs gegen eine Dritten; Schuldentilgung, Schwarzfahrten.
(P) Aufwendungen auf die Sache: BGH - Alle Vermögensnachteile, die auf dem rechtsgrundlosen Erwerb beruhen (Ausnahmen möglich); Lit - Nur Aufwendungen, die im Vertrauen auf Erhalt der Sache gemacht wurden.