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Prüfungsschema Zulässigkeit d. Revision mit wesentlichen Problempunkten?
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit, § 333, ggf § 335
Besonderheit: § 335 III 1, ggf Revision als Berufung zu
behandeln, beachte S. 2 Begründung!
P: Annahmebedürftigkeit d. Revision wenn Berufung annahme-
bedürfig, § 313? str.
e.A. (-) Gesetzgeber wollte mit Annahmeberufung nicht
Revision beschränken
a.A. (+) Sonst Einflussnahmemöglkt. d. Rechtsmittelgegners
II. Anfechtungsberechtigte, §§ 296 ff., 390, 401
- Beschuldigter
- Verteidiger
- gesetzlicher Vertreter
- Staatsanwaltschaft
- Nebenkläger
- Privatkläger
III. Beschwer
= jede nachteilige Entscheidung/allein aus Urteilsformel
Staatsanwaltschaft stets, Nebenkläger gerade in Stellung als
Nebenkläger
IV. Kein Rechtsmittelverzicht, § 302
Beachte: bei Urteilsabsprache über § 35 a hinaus qualifizierte
Belehrung erforderlich!
V. Form/Frist, § 341, Begründung § 345
P. Schriftformerfordernis bei Revisionseinlegung zu Protokoll
nach Hauptverhandlung nicht eingehalten? Schadet nicht,
Protokollierung genügt nach überwiegender Ansicht!
P. Aufnahme muss aber zu Protokoll der Geschäftsstelle
erfolgen? Grds. Rechtspfleger zuständig, § 24 I Nr. 1 lit b
RPflG. HVProtokoll wird vom Vorsitzenden u. Urkundsbeamten
d. GS geführt, 271 I 1. ABER § 8 I RPflG!
P. ggf. Wiedereinsetzung, §§ 44 ff.
I. Statthaftigkeit, § 333, ggf § 335
Besonderheit: § 335 III 1, ggf Revision als Berufung zu
behandeln, beachte S. 2 Begründung!
P: Annahmebedürftigkeit d. Revision wenn Berufung annahme-
bedürfig, § 313? str.
e.A. (-) Gesetzgeber wollte mit Annahmeberufung nicht
Revision beschränken
a.A. (+) Sonst Einflussnahmemöglkt. d. Rechtsmittelgegners
II. Anfechtungsberechtigte, §§ 296 ff., 390, 401
- Beschuldigter
- Verteidiger
- gesetzlicher Vertreter
- Staatsanwaltschaft
- Nebenkläger
- Privatkläger
III. Beschwer
= jede nachteilige Entscheidung/allein aus Urteilsformel
Staatsanwaltschaft stets, Nebenkläger gerade in Stellung als
Nebenkläger
IV. Kein Rechtsmittelverzicht, § 302
Beachte: bei Urteilsabsprache über § 35 a hinaus qualifizierte
Belehrung erforderlich!
V. Form/Frist, § 341, Begründung § 345
P. Schriftformerfordernis bei Revisionseinlegung zu Protokoll
nach Hauptverhandlung nicht eingehalten? Schadet nicht,
Protokollierung genügt nach überwiegender Ansicht!
P. Aufnahme muss aber zu Protokoll der Geschäftsstelle
erfolgen? Grds. Rechtspfleger zuständig, § 24 I Nr. 1 lit b
RPflG. HVProtokoll wird vom Vorsitzenden u. Urkundsbeamten
d. GS geführt, 271 I 1. ABER § 8 I RPflG!
P. ggf. Wiedereinsetzung, §§ 44 ff.