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2. Gesetzesverletzungen durch Ermittlungsbehörden - Verwertung von Äußerungen 6. Fehler bei Durchsuchung und Beschlagnahme
Beweismittel, die auf Grund einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung erlangt worden sind. können insbesondere bei Missachtung des Richtervorbehalts (vgl. § 105 I StPO) ein Verwertungsverbot zur Folge haben. Allerdings führt nicht jeglicher rechtlicher oder tatsächlicher Irrtum über das Vorliegen einer »Gefahr im Verzug« zur Unverwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel. Wurde jedoch der Richtervorbehalt bewusst ignoriert oder liegt eine gleichgewichtig gröbliche Missachtung vor, unterliegen die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände einem Verwertungsverbot. In solchen Fallgestaltungen kommt auch dem Gesichtspunkt eines »möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs« keine Bedeutung zu, da anderenfalls die Einhaltung der durch Art. 13 II GG und § 105 I 1 StPO festgelegten Kompetenzregelung stets unterlaufen und der Richtervorbehalt sinnlos werden könnte.