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Nichtigkeit
Die mit einem Rechtsgeschäft beabsichtigten Wirkungen treten von Anfang an nicht ein.
Nichtigkeitsgründe: Geschäftsunfähigkeit (§ 105), Scheingeschäft (§117 I), Nichteinhaltung einer besonderen Form des Rechtsgeschäfts (§ 125), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134), sittenwidriges Geschäft (§ 138), Anfechtung (§142 I)
Nichtigkeitsgründe: Geschäftsunfähigkeit (§ 105), Scheingeschäft (§117 I), Nichteinhaltung einer besonderen Form des Rechtsgeschäfts (§ 125), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134), sittenwidriges Geschäft (§ 138), Anfechtung (§142 I)