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Bürgerliches Recht: Lektion 14
Schuldrecht BT: Leasing
Der Leasinggeber hat bei dem Kauf der Leasingsache auf Gewährleistungsrechte gegenüber den Unternehmer verzichtet. Welche Folgen entstehen für den Leasingnehmer bei einem Mangel?
Schuldrecht BT: Leasing
Der Leasinggeber hat bei dem Kauf der Leasingsache auf Gewährleistungsrechte gegenüber den Unternehmer verzichtet. Welche Folgen entstehen für den Leasingnehmer bei einem Mangel?
Prüfung
1) Kaufvertrag, § 433 BGB
2) Mangel, § 434 BGB und Gefahrenübergang, § 446 BGB
3) (P) Haftungsausschluss
a) Grds zwischen Leasingeber und Verkäufer möglich, da es sich idR nicht um Verbraucher handelt. Der Leasingnehmer kann nicht mehr Rechte bei einer Abtretung verlangen, als der Leasinggeber tatsächlich hatte.
b) Ausnahmen: Bei Ausschluss über AGBs §§ 307, 310 BGB; § 474 BGB bei Verbrauchsgüterkauf; § 444 BGB bei arglistigen Verschweigen oder Beschaffenheitsgarantie.
c) Grds aber kein Verbrauchergeschäft, auch keine Umgehung der § 474 ff BGB. Der Leasingnehmer hat sich das Geschäft selbst ausgesucht. AA: Ausschluss von Gewährleistung bei Mietverträgen gemäß § 307 II BGB unwirksam. Auch bei Leasing.
1) Kaufvertrag, § 433 BGB
2) Mangel, § 434 BGB und Gefahrenübergang, § 446 BGB
3) (P) Haftungsausschluss
a) Grds zwischen Leasingeber und Verkäufer möglich, da es sich idR nicht um Verbraucher handelt. Der Leasingnehmer kann nicht mehr Rechte bei einer Abtretung verlangen, als der Leasinggeber tatsächlich hatte.
b) Ausnahmen: Bei Ausschluss über AGBs §§ 307, 310 BGB; § 474 BGB bei Verbrauchsgüterkauf; § 444 BGB bei arglistigen Verschweigen oder Beschaffenheitsgarantie.
c) Grds aber kein Verbrauchergeschäft, auch keine Umgehung der § 474 ff BGB. Der Leasingnehmer hat sich das Geschäft selbst ausgesucht. AA: Ausschluss von Gewährleistung bei Mietverträgen gemäß § 307 II BGB unwirksam. Auch bei Leasing.