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Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: AGB
in AGBs steht häufig: "Mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit". Trifft dies auch auf Zusicherungen von Angestellten zu?
BGB AT: AGB
in AGBs steht häufig: "Mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit". Trifft dies auch auf Zusicherungen von Angestellten zu?
Kein Verstoß gegen § 307 BGB:
§ 305b BGB: (-). Dieser würde nur gelten wenn der Geschäftsherr selbst handelt, sich also mündlich geäußert hätte.
Beschränkung der Vertretungsmacht durch AGB: (+). Vertretungsmacht des Innenverhältnisses wird nach außen kundgetan. Der Hintermann haftet also nicht auf Schadensersatz aus einer Garantieübernahme (§§ 280 I, III, 281 bzw 283 BGB iVm § 276 I 1 BGB. Beachte: Anders bei Rechtsscheinvollmachten.
§ 305b BGB: (-). Dieser würde nur gelten wenn der Geschäftsherr selbst handelt, sich also mündlich geäußert hätte.
Beschränkung der Vertretungsmacht durch AGB: (+). Vertretungsmacht des Innenverhältnisses wird nach außen kundgetan. Der Hintermann haftet also nicht auf Schadensersatz aus einer Garantieübernahme (§§ 280 I, III, 281 bzw 283 BGB iVm § 276 I 1 BGB. Beachte: Anders bei Rechtsscheinvollmachten.