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Ärztlicher Heileingriff
hRspr: immer KV nach 223
- aber Einwilligung (auch mutmaßliche) gilt als Rechtfertigung
hLit = TB ist bereits nicht erfüllt
- nach Erfolgstheorie ist bei Heileingriffen keine Tatbestandsmäßigkeit gegeben
- die Verletzung d körperl Integrität führ zur Wiederherstellung d Gesundheit
gegen hL spricht die Existenz v unangemessenen Eingriffen
- aber Einwilligung (auch mutmaßliche) gilt als Rechtfertigung
hLit = TB ist bereits nicht erfüllt
- nach Erfolgstheorie ist bei Heileingriffen keine Tatbestandsmäßigkeit gegeben
- die Verletzung d körperl Integrität führ zur Wiederherstellung d Gesundheit
gegen hL spricht die Existenz v unangemessenen Eingriffen
Tags: Rechtsprechung, Theorien
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