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Motivirrtum + RF
= Irrtum bei der Willensbildung. Erklärende geht irrtümlich von einem falschen Umstand aus. Diese falschen Umstände motivieren ihn zur Abgabe einer Willenserklärung.
RF: grdls. unbeachtlich. Die wichtigsten im Gesetz geregelten Fälle des (ausnahmsweise beachtlichen) M. sind §§ 119 II, 2078 II, 2308 BGB. Beim Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, § 119 II BGB, stimmen Wille und Erklärung überein, lediglich bei der Willensbildung ist dem Erklärenden bezüglich der Eigenschaften der Person oder Sache (wobei dies nicht i.S.d. § 90 BGB zu verstehen ist, sondern den Geschäftsgegenstand meint) ein Irrtum unterlaufen. Ohne diesen Irrtum wäre die Willenserklärung nicht oder jedenfalls nicht so abgegeben worden. Bei § 2078 11, 1. Alt. BGB muß M. kausal zur Vornahme der Verfügung geführt haben. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen des Irrtums beim Erblasser ist die Errichtung der letztwilligen Verfügung.
RF: grdls. unbeachtlich. Die wichtigsten im Gesetz geregelten Fälle des (ausnahmsweise beachtlichen) M. sind §§ 119 II, 2078 II, 2308 BGB. Beim Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, § 119 II BGB, stimmen Wille und Erklärung überein, lediglich bei der Willensbildung ist dem Erklärenden bezüglich der Eigenschaften der Person oder Sache (wobei dies nicht i.S.d. § 90 BGB zu verstehen ist, sondern den Geschäftsgegenstand meint) ein Irrtum unterlaufen. Ohne diesen Irrtum wäre die Willenserklärung nicht oder jedenfalls nicht so abgegeben worden. Bei § 2078 11, 1. Alt. BGB muß M. kausal zur Vornahme der Verfügung geführt haben. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen des Irrtums beim Erblasser ist die Errichtung der letztwilligen Verfügung.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010