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Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Wann kann eine Leistung gemäß § 815 BGB nicht zurückgefordert werden?
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Wann kann eine Leistung gemäß § 815 BGB nicht zurückgefordert werden?
Anwendungbereich § 815 BGB: Zweckkondiktion
Tatbestand des § 815 BGB
1. Alternative: (Positive) Kenntnis der Unmöglichkeit
2. Alternative:Treuwidrige Verhinderung des Erfolgseintritts (keine Absicht erforderlich). Verstoß gegen Treu und Glauben (-), wenn Gesetz Heilung vorsieht (zB § 311b BGB)
Tatbestand des § 815 BGB
1. Alternative: (Positive) Kenntnis der Unmöglichkeit
2. Alternative:Treuwidrige Verhinderung des Erfolgseintritts (keine Absicht erforderlich). Verstoß gegen Treu und Glauben (-), wenn Gesetz Heilung vorsieht (zB § 311b BGB)