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Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
A füllt eine Bestellkarte aus, will sich sein Angebot aber nochmals überlegen. B schickt die Karte versehentlich ab. Ist die Willenserklärung wirksam abgegeben wurden?
BGB AT: Vertragsschluss
Welche Auswirkung haben folgende Personen für den Zugang von Willenserklärungen?
I. Empfangsbote
II. Empfangsvertreter
III. Erklärungsbote
BGB AT: Vertragsschluss
A füllt eine Bestellkarte aus, will sich sein Angebot aber nochmals überlegen. B schickt die Karte versehentlich ab. Ist die Willenserklärung wirksam abgegeben wurden?
BGB AT: Vertragsschluss
Welche Auswirkung haben folgende Personen für den Zugang von Willenserklärungen?
I. Empfangsbote
II. Empfangsvertreter
III. Erklärungsbote
(P) Abhandengekommene WE
1) BGH: WE (-). § 122 BGB analog, da der Fehler in der Rechtssphere des Erklärenden auftrag. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 794 BGB.
2) HL: WE (+) bei Fahrlässigkeit (dann §§ 119, 122 BGB), WE (-) bei Sorgfaltspflicht (dann § 122 BGB analog). Vgl auch Erklärungsfahrlässigkeit.
(P) Mittelperson
I. Empfangsbote: Zugang wenn mit Weiterleitung gerechnet werden kann (lebender Briefkasten).
II. Empfangsvertreter: Zugang, wenn Vertreter die WE entgegennimmt, § 164 III BGB.
III. Erklärungsbote: Zugang erst mit tatsächlicher Möglichkeit der Kenntnisnahmen.
IV. Abgrenzung: Abstellen auf konkrete Umstände. Im Zweifel Erklärungsbote.
1) BGH: WE (-). § 122 BGB analog, da der Fehler in der Rechtssphere des Erklärenden auftrag. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 794 BGB.
2) HL: WE (+) bei Fahrlässigkeit (dann §§ 119, 122 BGB), WE (-) bei Sorgfaltspflicht (dann § 122 BGB analog). Vgl auch Erklärungsfahrlässigkeit.
(P) Mittelperson
I. Empfangsbote: Zugang wenn mit Weiterleitung gerechnet werden kann (lebender Briefkasten).
II. Empfangsvertreter: Zugang, wenn Vertreter die WE entgegennimmt, § 164 III BGB.
III. Erklärungsbote: Zugang erst mit tatsächlicher Möglichkeit der Kenntnisnahmen.
IV. Abgrenzung: Abstellen auf konkrete Umstände. Im Zweifel Erklärungsbote.