This flashcard is just one of a free flashcard set. See all flashcards!
81
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Ergeben sich bei Anweisungsfällen bezüglich von Wertpapieren und Laschriftverfahren besonderheiten?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Ergeben sich bei Anweisungsfällen bezüglich von Wertpapieren und Laschriftverfahren besonderheiten?
Wertpapierrechtliche Besonderheiten: § 783 ff BGB, Wechselgesetz und Scheckgesetz
1) § 783 ff BGB: a) Normaler Anweisungsfall, wenn Weisungempfänger kein unmittelbaren Anspruch gegen den Weisenden erhält; b) § 784 BGB: Unmittelbarer Anspruch besteht, daher Leigen 3 Leistungbeziehungen vor. Lösung: Wertung - Empfänger soll geschützt werden. Daher kann der Empfänger gegen den Weisenden Kondiktionieren, daber nicht umgekehrt.
2) Wechel: Art 28 WG ebenso wie § 784 BGB
3) Scheck: Art 4 SchG. Kein unmittelbaren Ansprüch. Normaler Anweisungsfall.
Lastenschriften: Es besteht eine vermeintliche Einzugsermächtigung (§185 BGB analog). Grds keine Leistung, da bei fehlender Ermächtigung von keinem bewusst geleistet wurde.
1) § 783 ff BGB: a) Normaler Anweisungsfall, wenn Weisungempfänger kein unmittelbaren Anspruch gegen den Weisenden erhält; b) § 784 BGB: Unmittelbarer Anspruch besteht, daher Leigen 3 Leistungbeziehungen vor. Lösung: Wertung - Empfänger soll geschützt werden. Daher kann der Empfänger gegen den Weisenden Kondiktionieren, daber nicht umgekehrt.
2) Wechel: Art 28 WG ebenso wie § 784 BGB
3) Scheck: Art 4 SchG. Kein unmittelbaren Ansprüch. Normaler Anweisungsfall.
Lastenschriften: Es besteht eine vermeintliche Einzugsermächtigung (§185 BGB analog). Grds keine Leistung, da bei fehlender Ermächtigung von keinem bewusst geleistet wurde.