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Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wann ist § 812 I 1 1. Alt BGB ausgeschlossen?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wann ist § 812 I 1 1. Alt BGB ausgeschlossen?
Ausschlussgründe
I. § 814 BGB: Positive Kenntnis von Nichtschuld oder Anstandspflicht. Nur bei Verbindlichkeiten.
1. Alt: Kenntnis der Rechtslage zum Leistungszeitpunkt (Laiensphere). Auch Kenntnis von Enwendungen. § 814 BGB (-) bei Leistungsvorbehalt, nicht ganz freiwilliger Leistung (Gerichtsvollzieher) oder erwarteter Heilung des Rechtsgeschäfts. 2. Alt: Annahme einer gesetzlich nicht bestehenden Pflicht.
II. § 817 2 BGB: Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von Gesetz oder Sittenverstoß. Beachte: Engerer Leistungsbegriff.
(P) Rückzahlung eines sittenwidrigen Darlehns:
a) § 812 I 11. Alt BGB (+), da RG sittenwidrig, § 138 BGB
b) Ausschluss, § 817 2 BGB: Keine Leistung, da Darlehn zurückgezahlt werden muss. Nutzungen können aber beim Schuldner verbleiben. Das Darlehn ist erst bei Fälligkeit zurückzuzahlen, § 488 I 2 BGB. Keine Entreicherung, da Darlehnsnehmer von Rückzahlung ausgehen musste. Beachte: Kein EBV. Bank ist kein Eigentümer.
(P) Zinsen: HM (-). Insoweit besteht ein kostenloses Quasidarlehn. AA: Entschädigung, da Vorschrift nicht von unentgeldlicher Nutzung ausgeht. Ein bestrafender Charakter ist verfehlt. Contra: Quasi Geltungserhaltende Reduktion.
I. § 814 BGB: Positive Kenntnis von Nichtschuld oder Anstandspflicht. Nur bei Verbindlichkeiten.
1. Alt: Kenntnis der Rechtslage zum Leistungszeitpunkt (Laiensphere). Auch Kenntnis von Enwendungen. § 814 BGB (-) bei Leistungsvorbehalt, nicht ganz freiwilliger Leistung (Gerichtsvollzieher) oder erwarteter Heilung des Rechtsgeschäfts. 2. Alt: Annahme einer gesetzlich nicht bestehenden Pflicht.
II. § 817 2 BGB: Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von Gesetz oder Sittenverstoß. Beachte: Engerer Leistungsbegriff.
(P) Rückzahlung eines sittenwidrigen Darlehns:
a) § 812 I 11. Alt BGB (+), da RG sittenwidrig, § 138 BGB
b) Ausschluss, § 817 2 BGB: Keine Leistung, da Darlehn zurückgezahlt werden muss. Nutzungen können aber beim Schuldner verbleiben. Das Darlehn ist erst bei Fälligkeit zurückzuzahlen, § 488 I 2 BGB. Keine Entreicherung, da Darlehnsnehmer von Rückzahlung ausgehen musste. Beachte: Kein EBV. Bank ist kein Eigentümer.
(P) Zinsen: HM (-). Insoweit besteht ein kostenloses Quasidarlehn. AA: Entschädigung, da Vorschrift nicht von unentgeldlicher Nutzung ausgeht. Ein bestrafender Charakter ist verfehlt. Contra: Quasi Geltungserhaltende Reduktion.