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Was sind unbenannte Rechtsmittel?
Rechtsmittelberechtigte können ein Urteil zunächst unbestimmt anfechten, also offen lassen, ob sie ihr Rechtsmittel als Berufung oder als Revision durchführen wollen. In diesem Fall lautet der Satz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wird:
»In Sachen
...
wegen ...
lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom ....
Rechtsmittel
ein.«
»In Sachen
...
wegen ...
lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom ....
Rechtsmittel
ein.«