Arbeitnehmer
AN ist, wer durch privatrechtlichen Vertrag verpflichtet ist, Dienste zu leisten, die in unselbstständiger ARbeit zu erbringen sind.
KEIN Arbeitverhältnis besteht daher bei:
- Beamten (sowei Richtern u. Soldaten)
- Unfreien (Strafgefangenden)
- Familienangehörigen, wenn sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienstleistungen erbringen
KEIN Arbeitverhältnis besteht daher bei:
- Beamten (sowei Richtern u. Soldaten)
- Unfreien (Strafgefangenden)
- Familienangehörigen, wenn sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienstleistungen erbringen
Kollektives Arbeitsrecht
Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Bei Verstößen gegen das Gesetz kann ein Anspruch auf entschädigung gestellt werden.
Bei Verstößen gegen das Gesetz kann ein Anspruch auf entschädigung gestellt werden.
Rangprinzip / Günstigkeitsprinzip
Das Günstigkeitsprinzip ist Ausdruck des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips. Es ordnet an, dass die für den Arbeitnehmer jeweils günstigere Regelung anzuwenden ist und die ungünstigere verdrängt, es sei denn, die höherrangige Norm lässt eine ungünstigere Regelung ausdrücklich zu.
zulässige Sachgründe für befristete Arbeitsverträge
vorübergehender Bedarf an ARbeitsleistung
Anschluß an Ausbildung oder studium
Vertretung(Elternzeit)
Eigenart der Arbeitsleistung
Erprobung
Gründe in der Person des Arbeitnehmers
gerichtlicher Vergleich...
Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf immer der Schriftform
(§ 14 Abs. 4 tzBfG)
Anschluß an Ausbildung oder studium
Vertretung(Elternzeit)
Eigenart der Arbeitsleistung
Erprobung
Gründe in der Person des Arbeitnehmers
gerichtlicher Vergleich...
Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf immer der Schriftform
(§ 14 Abs. 4 tzBfG)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 620 BGB
- Nichtigkeit des Arbeitsvertrags
- Anfechtung des Arbeitsvertrags
- Befristete & auflösend bedingte Arbeitsverträge
- Aufhebungsvertrag
- Tod des Arbeitnehmers
- Nichtfortsetzungserklärung
Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht zurückgenommen werden kann!
- Anfechtung des Arbeitsvertrags
- Befristete & auflösend bedingte Arbeitsverträge
- Aufhebungsvertrag
- Tod des Arbeitnehmers
- Nichtfortsetzungserklärung
Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht zurückgenommen werden kann!
Azubi (17 Jahre) möchte ein Konto bei der Bank eröffnen.
Benk möchte das die Eltern ihr Einverständnis mit der Kontoeröffnung erklären.
Erläutern sie dem azubi die Rechtslage
Benk möchte das die Eltern ihr Einverständnis mit der Kontoeröffnung erklären.
Erläutern sie dem azubi die Rechtslage
der azubi braucht nach § 106 bgb nur dann nicht die einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter, wenn das Abschluß für ihn nur rechtliche Vorteile hat.
Eine Kontoeröffnung hat aber auch rechtliche Nachteile wie Vereinbarungen der Kontoeröffnungsentgelten und den AGBs der Bank.
Wenn der Azubi allerdings in einem Arbeitsverhältniss stehen würde dürfte er nach § 113 BGB auch ohne die Einwilligung seiner Eltern ein Konto eröffnen. Dieses gilt aber nicht im Ausbildungsverhältnis, wo das Berufsbildungsgesetz maßgebend ist.
Die Eltern müssen deswegen nach § 1626, 1629 BGB) der Kontoeröffnung zustimmen.
Eine Kontoeröffnung hat aber auch rechtliche Nachteile wie Vereinbarungen der Kontoeröffnungsentgelten und den AGBs der Bank.
Wenn der Azubi allerdings in einem Arbeitsverhältniss stehen würde dürfte er nach § 113 BGB auch ohne die Einwilligung seiner Eltern ein Konto eröffnen. Dieses gilt aber nicht im Ausbildungsverhältnis, wo das Berufsbildungsgesetz maßgebend ist.
Die Eltern müssen deswegen nach § 1626, 1629 BGB) der Kontoeröffnung zustimmen.
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Author: milkalette
Main topic: IHK Prüfungsvorbereitung
Topic: Arbeitsrecht
Published: 23.03.2010
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