Wer kann alles als Verpfänder einer Sache auftreten?
1) Forderungsschuldner (Schuldner der gesicherten Forderung), der Eigentümer der Sache ist, die verpfändet werden soll.
2) Der Eigentümer der Sache, der aber nicht mit dem Forderungsschuldner identisch ist. (Rechtsbeziehung z.B. aus GoA o. Auftrag)
3) Der Forderungsschuldner selbst, der aber nicht Eigentümer der Sache ist.
4) Ein Dritter, der aber nicht Forderungsschuldner oder Eigentümer der Sache ist.
2) Der Eigentümer der Sache, der aber nicht mit dem Forderungsschuldner identisch ist. (Rechtsbeziehung z.B. aus GoA o. Auftrag)
3) Der Forderungsschuldner selbst, der aber nicht Eigentümer der Sache ist.
4) Ein Dritter, der aber nicht Forderungsschuldner oder Eigentümer der Sache ist.
Wie wird ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht rechtlich behandelt?
Das Pfandrecht an Rechten greift zugunsten des Pfandgläubigers in das Recht des Pfandschuldners ein, von einem Drittschuldner eine Leistung zu verlangen. Die Befriedigung erfolgt aus der vom Dritten geschuldeten Leistung. Das Pfandrecht am AWR entspricht dagegen dem Pfandrecht am Eigentum. Das AWR ist kein Recht, auf Grund dessen der Berechtigte von einem anderen eine Leistung beansprucht, sondern ein dem Eigentum gleichartiges Recht, eine Vorstufe zum Eigentum. Das Pfandrecht am AWR ergreift dieses AWR als das sich auf eine Sache beziehende bedingte Eigentumsrecht. Gegenstand der Befriedigung ist daher die Sache, sobald sich die Anwartschaft zum Vollrecht entwickelt hat. (BGHZ 35, 85, 93)
Ist ein gutgläubiger Erwerb der vorzugsweisen Befriedigung (Priorität an der Pfandsache) möglich?
Ja, § 1208!
Beispiel: G hat bei S eine diesem gehörige Sache durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen der eine Pfandmarke anbringt. S entfernt sie und verpfändet die Sache einem anderen Gläubiger D. Dessen Pfandrecht geht – Redlichkeit des D vorausgesetzt – dem des G – das nicht erloschen ist! – vor.
Beispiel: G hat bei S eine diesem gehörige Sache durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen der eine Pfandmarke anbringt. S entfernt sie und verpfändet die Sache einem anderen Gläubiger D. Dessen Pfandrecht geht – Redlichkeit des D vorausgesetzt – dem des G – das nicht erloschen ist! – vor.
Welche Rechte kann der Pfandgläubiger vor der Pfandreife bezüglich der Pfandsache geltend machen?
Da der Pfandgläubiger ein Recht zum Besitz hat, schützt ihn das Gesetz wie den Eigentümer einer Sache, § 1227. (§§ 985 ff. Herausgabe, Nutzungen, Schadensersatz und § 1004 Abwehr und Beseitigungsanspruch)
Beispiel: S hat eine Sache des E dem – redlichen – G verpfändet. Als E den S zur Rede stellt, holt S die Sache bei G heimlich weg und gibt sie dem E zurück. Da G nach § 1207 ein Pfandrecht erworben hat, kann er die Sache von E herausverlangen (§ 1227 mit § 985).
Beispiel: S hat eine Sache des E dem – redlichen – G verpfändet. Als E den S zur Rede stellt, holt S die Sache bei G heimlich weg und gibt sie dem E zurück. Da G nach § 1207 ein Pfandrecht erworben hat, kann er die Sache von E herausverlangen (§ 1227 mit § 985).
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Author: Doro
Main topic: Jura
Topic: Pfandrecht
Published: 07.03.2010
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