culpa in contrahendo
„Verschulden bei Vertragsverhandlungen“
Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die
Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begrün-
deten gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten.
Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die
Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begrün-
deten gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten.
Vereine
1) Auf Dauer angelegte Verbindung 2) mehrerer 3) natürlicher oder juristischer Personen 4) zur Erreichung eines gemeinsamen
Zwecks, 5) die körperschaftlich organisiert ist, 6) einen Gesamtnamen führt und 7) auf wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.Unterscheidung zwischen
ideellen, d. h. nichtwirtschaftlichen (§ 21) u. wirtschaftlichen (§ 22) Vereinen.
Zwecks, 5) die körperschaftlich organisiert ist, 6) einen Gesamtnamen führt und 7) auf wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.Unterscheidung zwischen
ideellen, d. h. nichtwirtschaftlichen (§ 21) u. wirtschaftlichen (§ 22) Vereinen.
Rechtsgeschäft
Besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein
oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine
Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist. Man unterscheidet zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften. Wegen
des im Zivilrecht geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips ist bei Rechtsgeschäften weiter zu unterscheiden zwischen Verpflichtungs- u. Verfügungsgeschäften.
oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine
Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist. Man unterscheidet zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften. Wegen
des im Zivilrecht geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips ist bei Rechtsgeschäften weiter zu unterscheiden zwischen Verpflichtungs- u. Verfügungsgeschäften.
Flashcard set info:
Author: gedankensalat
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: Potsdam
Published: 01.01.2010
Tags: BGB AT, Definitionen
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