Anderer
ist jede natürliche Person, also jeder Mensch, der von dem Verhalten des Verkehrsteilnehmers betroffen wird, auch wenn sie sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum befindet und auch dann nicht Verkehrsteilnehmer ist. Auch juristische Personen fallen darunter, nämlich dann, wenn deren Eigentum beeinträchtigt wird, z.B. Beschädigung eines Streifenwagens.
Unklare Verkehrslage (beim Überholen)
Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen umständen in der konkreten Situation mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, weil das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ungewiss ist und objektiv Zweifel nahe legt, ob der Überholvorgang gefahrlos beendet werden kann.
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Author: M. Grundau
Main topic: Recht
Topic: Definitionen
Published: 26.09.2011
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