Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zu prüfen?
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zu prüfen?
Baugenehmigung gemäß § 75 NBauO
A. RGL § 75 NBauO (gebundene Entscheidung, Art 14 I GG/ RM durch Nachschieben von Bedingungen möglich, § 36 VwVfG)
B. RM der Genehmigung
I. Genehmigungsbedürftigkeit: § 68 ff, 2 I NBauO (§ 69a NBauO)
II. Genehmigungsfähigkeit:
1) Formelle RM: Zuständigkeit (§§ 63, 65 NBauO); Verfahren ((P) Beteildigung, § 72 NBauO); Form ( § 75 III NBauO)
2) Materielle RM, §§ 75 NBauO, 2 X
a) Vereinbarkeit Bauplanungsrecht: aa) § 29 BauGB; bb) § 30 BauGB - beplanter Innenbereich (ggf Ausnahmen, Befreiungen, § 31 BauGB)/ § 34 BauGB - unbeplanter Innenbereich/ § 35 BauGB - Außenbereich/ subsidiär: § 33 BauGB, bei Planaufstellung; cc) Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB.
b) Vereinbarkeit Bauordnungsrecht: Insb § 1 NBauO (Gefährdungs- und Belästigungsverbot); §§ 1 III, 53 NBauO (Verunstaltungsverbot); § 7 ff NBauO (Grenzabstände); §§ 47 ff NBauO (Stellplätze)
c) Vereinbarkeit sonstige Normen (Baunebenrecht: StrG, BImSchG usw): Keine Konzentrationwirkung
A. RGL § 75 NBauO (gebundene Entscheidung, Art 14 I GG/ RM durch Nachschieben von Bedingungen möglich, § 36 VwVfG)
B. RM der Genehmigung
I. Genehmigungsbedürftigkeit: § 68 ff, 2 I NBauO (§ 69a NBauO)
II. Genehmigungsfähigkeit:
1) Formelle RM: Zuständigkeit (§§ 63, 65 NBauO); Verfahren ((P) Beteildigung, § 72 NBauO); Form ( § 75 III NBauO)
2) Materielle RM, §§ 75 NBauO, 2 X
a) Vereinbarkeit Bauplanungsrecht: aa) § 29 BauGB; bb) § 30 BauGB - beplanter Innenbereich (ggf Ausnahmen, Befreiungen, § 31 BauGB)/ § 34 BauGB - unbeplanter Innenbereich/ § 35 BauGB - Außenbereich/ subsidiär: § 33 BauGB, bei Planaufstellung; cc) Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB.
b) Vereinbarkeit Bauordnungsrecht: Insb § 1 NBauO (Gefährdungs- und Belästigungsverbot); §§ 1 III, 53 NBauO (Verunstaltungsverbot); § 7 ff NBauO (Grenzabstände); §§ 47 ff NBauO (Stellplätze)
c) Vereinbarkeit sonstige Normen (Baunebenrecht: StrG, BImSchG usw): Keine Konzentrationwirkung
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Source:
Source:
Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Wann ist ein Baumaßnahme genehmigungsbedürftig?
Wann ist ein Baumaßnahme genehmigungsbedürftig?
§ 68 I NBauO: Baumaßnahmen bedürfen grds einer Genehmigung
Baumaßnahme sind die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Nutzungsänderung, instandhaltung und der Abbruch baulicher Anlagen oder Teilen davon, § 2 V NBauO.
Bauliche Anlage: mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus bauproduktin und Bauteilen hergestellte Anlagen, § 2 I 1 NBauO (nicht zwangsweise auf Dauer). Beachte: Nicht Anlage iSv § 29 BauGB. Ausnahmen in § 3 I NBauO.
Ausnahmen: §§ 68 II, 69-70, 82, 84 NBauO gemäß § 68 I NBauO (materielles Baurecht aber einzuhalten, § 69 VI 1 NBauO).
1) § 68 II NBauO: Konzentrationswirkung (formell oder materiell) durch Genehmigung (§§ 4, 13 BImSchG) oder Planfeststellung (vgl. §§ 74, 75 VwVfG). Nicht bei parallelen Verfaheren.
2) § 69 NBauO: Genehmigungsfreie Maßnahmen nach Anhang zur NBauO (bei mehreren Funktionen müssen alle erfüllt sein).
3) § 69a NBauO: Genehmigungsfreie Wohngebäude;
4) § 70 und 82 NBauO: Öffentliche Vorhaben;
5) § 84 NBauO: Fliegende Bauten (Ausführungsgenehmigung, Abs IV - X)
Baumaßnahme sind die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Nutzungsänderung, instandhaltung und der Abbruch baulicher Anlagen oder Teilen davon, § 2 V NBauO.
Bauliche Anlage: mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus bauproduktin und Bauteilen hergestellte Anlagen, § 2 I 1 NBauO (nicht zwangsweise auf Dauer). Beachte: Nicht Anlage iSv § 29 BauGB. Ausnahmen in § 3 I NBauO.
Ausnahmen: §§ 68 II, 69-70, 82, 84 NBauO gemäß § 68 I NBauO (materielles Baurecht aber einzuhalten, § 69 VI 1 NBauO).
1) § 68 II NBauO: Konzentrationswirkung (formell oder materiell) durch Genehmigung (§§ 4, 13 BImSchG) oder Planfeststellung (vgl. §§ 74, 75 VwVfG). Nicht bei parallelen Verfaheren.
2) § 69 NBauO: Genehmigungsfreie Maßnahmen nach Anhang zur NBauO (bei mehreren Funktionen müssen alle erfüllt sein).
3) § 69a NBauO: Genehmigungsfreie Wohngebäude;
4) § 70 und 82 NBauO: Öffentliche Vorhaben;
5) § 84 NBauO: Fliegende Bauten (Ausführungsgenehmigung, Abs IV - X)
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Source:
Source:
Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Was ist Sinn und Zweck von § 69a NBauO? Bestehen trotz Genehmigungsfreiheit Pflichten für den Bauherren? Wie können sich Dritte gegen ein Genehmigungsfreies Wohgebäude schützen?
Was ist Sinn und Zweck von § 69a NBauO? Bestehen trotz Genehmigungsfreiheit Pflichten für den Bauherren? Wie können sich Dritte gegen ein Genehmigungsfreies Wohgebäude schützen?
Sinn und Zweck: Verwaltungsabbau; Verfahrensbeschleunigung
Pflichten: Erklärung, dass § 69a I NBauO vorliegt und das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, § 69a III NBauO.
Folge: § 69a IV, I Nr. 2 NBauo - Gemeinde bestätigt, dass Erschließung gesicher ist und vorläufige Untersagung (§ 15 I 2 BauGB) nicht beantragt wird (keine Prüfung). (P) Keine Veränderungssperre: Kann nicht zurückgestellt werden (§ 15 I 1 BauGB), da keine Genehmigung erforderlich. Aber § 15 I 2 - vorläufige Untersagung.
Weitere Folgen: Beginn des Baus vor Bestätigung/ Anlage genehmigungspflichtet - Bau formell illegal. Anlage nicht mit öffentlichen Baurecht vereinbar - Bau materiell illegal. Daher § 69a: Genehmigungsverfahren möglich.
(P) Drittschutz: Keine Anhörung, aber § 72 I 2 NBauO; Kein VA, daher Anspruch auf Einschreiten nur bei Ermessensreduktion auf Null; Rechtsschutz nur über § 123 VwGO.
Beachte: Qualifizierter B - Plan erforderlich; Schutz über § 69a X.
Pflichten: Erklärung, dass § 69a I NBauO vorliegt und das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, § 69a III NBauO.
Folge: § 69a IV, I Nr. 2 NBauo - Gemeinde bestätigt, dass Erschließung gesicher ist und vorläufige Untersagung (§ 15 I 2 BauGB) nicht beantragt wird (keine Prüfung). (P) Keine Veränderungssperre: Kann nicht zurückgestellt werden (§ 15 I 1 BauGB), da keine Genehmigung erforderlich. Aber § 15 I 2 - vorläufige Untersagung.
Weitere Folgen: Beginn des Baus vor Bestätigung/ Anlage genehmigungspflichtet - Bau formell illegal. Anlage nicht mit öffentlichen Baurecht vereinbar - Bau materiell illegal. Daher § 69a: Genehmigungsverfahren möglich.
(P) Drittschutz: Keine Anhörung, aber § 72 I 2 NBauO; Kein VA, daher Anspruch auf Einschreiten nur bei Ermessensreduktion auf Null; Rechtsschutz nur über § 123 VwGO.
Beachte: Qualifizierter B - Plan erforderlich; Schutz über § 69a X.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Source:
Source:
Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Wann ist ein Bauvorhaben genehmigungsfähig?
Wann ist ein Bauvorhaben genehmigungsfähig?
Vorüberlegung: Behörde an Erteilung gebunden? ZB Anspruch auf Zusicherung, § 38 VwVfG; Anspruch aus öff rechtl Vertrag, §§ 54 ff VwVfG; Bindungswirkung des Vorbescheids, § 74 NBauO; Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung, § 76 NBauO.
Formelle RM:
a) Zuständigkeit (§§ 65 III, 63 I 1 NBauO);
b) Verfahren (§§ 71 I, II, 73 I NBauO); Beteiligung, § 36 BauGB
(P) VA-Qualität von Mitwirkungsakten: Reglungscharakter (-) bei bloßer "Anhörung" oder "Beteiligung", (+) bei "Zustimmung", "im Einvernehmen" oder "auf Vorschlag". Außenwirkung (+) bei "inkongruenten Prüfungsbereich" (Entscheidungsspielraum bzgl bestimmer Entscheidungen).
(P) Vorprüfung der Erfolgsaussichten andere Genehmigungen
c) Beteiligung der Nachbarn, § 72 NBauO: aa) Einsichtnahme in den Bauentwurf; Stellungnahme § 72 II NBauO; Beachte: Präklusion (formell: Einwendungen in einem Verfaheren unberücksichtig/ materiell: Einwendungen in alle Verfahren unberücksichtigt)
Folge: Wenn keine andere Entscheidung möglich, § 46 VwVfG. Bei Ermessenfehlern, § 45 I Nr. 3 VwVfG (Beachte § 44a)
d) Form: § 75 III NBauO
Formelle RM:
a) Zuständigkeit (§§ 65 III, 63 I 1 NBauO);
b) Verfahren (§§ 71 I, II, 73 I NBauO); Beteiligung, § 36 BauGB
(P) VA-Qualität von Mitwirkungsakten: Reglungscharakter (-) bei bloßer "Anhörung" oder "Beteiligung", (+) bei "Zustimmung", "im Einvernehmen" oder "auf Vorschlag". Außenwirkung (+) bei "inkongruenten Prüfungsbereich" (Entscheidungsspielraum bzgl bestimmer Entscheidungen).
(P) Vorprüfung der Erfolgsaussichten andere Genehmigungen
c) Beteiligung der Nachbarn, § 72 NBauO: aa) Einsichtnahme in den Bauentwurf; Stellungnahme § 72 II NBauO; Beachte: Präklusion (formell: Einwendungen in einem Verfaheren unberücksichtig/ materiell: Einwendungen in alle Verfahren unberücksichtigt)
Folge: Wenn keine andere Entscheidung möglich, § 46 VwVfG. Bei Ermessenfehlern, § 45 I Nr. 3 VwVfG (Beachte § 44a)
d) Form: § 75 III NBauO
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Source:
Source:
Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Kann die Baubehörde bei nicht konzentrieten Genehmigungen vorweg für andere Behörden entscheiden?
Wann ist eine Baugenehmigung materiell rechtmäßig? Sind private Hindernisse bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen?
Welches sind die relavanten Normen aus dem Naturschutzrecht und dem Naturschutzgesetz?
Kann die Baubehörde bei nicht konzentrieten Genehmigungen vorweg für andere Behörden entscheiden?
Wann ist eine Baugenehmigung materiell rechtmäßig? Sind private Hindernisse bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen?
Welches sind die relavanten Normen aus dem Naturschutzrecht und dem Naturschutzgesetz?
1) Grds Vorrang der Fachbehörden.
2) Schlußpunkttheorie: Baugenehmigung ist Schlusspunkt des Verfahrens. Vorprüfung darf nur bei Ablehnung erfolgen. Sonst ist auf Entscheidung der Fachbehörde zu warten. Argumente: Wortlaut §§ 75 I, 78 I NBauO)
3) Seperationsmetode: Eine Vorprüfung darf nicht stattfinden. Eine Genehmigung darf erst ergehen, wenn alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Argumente: Getrennte Verfahren.
4) Modifizierte Schlusspunkttheorie (hM): Genehmigung unter aufschiebender Bedingung möglich, § 36 II Nr. 2 VwVfG. Beachte: Frist § 77 S. 1 NBauO. Kann aber verlängert werden.
§§ 75 I, 2 X NBauO: Wenn die Baumaßnahme zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrages dem öffentlichen Baurecht entspricht (Baupanungs- und Bauordnungsrecht, sonstige Rechte).
Private Hinderenisse sind nicht zu berücksitigen (Ausnahme: Sinnloser Bauantrag
BNatSchG: §§ 1, 2, 6, 10, 11, 18 - 21 (bei § 35 BauGB), 34, 37, 58, 59, 60, 61
Nds NatSchG: §§ 1, 2, 3, 7, 10-12, 15a, 16, 24, 49 ff, 53, 54-55, 60 ff, 63
2) Schlußpunkttheorie: Baugenehmigung ist Schlusspunkt des Verfahrens. Vorprüfung darf nur bei Ablehnung erfolgen. Sonst ist auf Entscheidung der Fachbehörde zu warten. Argumente: Wortlaut §§ 75 I, 78 I NBauO)
3) Seperationsmetode: Eine Vorprüfung darf nicht stattfinden. Eine Genehmigung darf erst ergehen, wenn alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Argumente: Getrennte Verfahren.
4) Modifizierte Schlusspunkttheorie (hM): Genehmigung unter aufschiebender Bedingung möglich, § 36 II Nr. 2 VwVfG. Beachte: Frist § 77 S. 1 NBauO. Kann aber verlängert werden.
§§ 75 I, 2 X NBauO: Wenn die Baumaßnahme zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrages dem öffentlichen Baurecht entspricht (Baupanungs- und Bauordnungsrecht, sonstige Rechte).
Private Hinderenisse sind nicht zu berücksitigen (Ausnahme: Sinnloser Bauantrag
BNatSchG: §§ 1, 2, 6, 10, 11, 18 - 21 (bei § 35 BauGB), 34, 37, 58, 59, 60, 61
Nds NatSchG: §§ 1, 2, 3, 7, 10-12, 15a, 16, 24, 49 ff, 53, 54-55, 60 ff, 63
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Source:
Source:
Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Baugenehmigung aufgehoben werde?
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Baugenehmigung aufgehoben werde?
Möglich durch: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde.
1) Ab Erlaß des VA bis Widerspruch: Ausgangsbhörde, § 48, 49 VwGO
2) Ab Widerspruch bis Abhilfeentscheidung: Ausgangsbehörde, Abhilfe § 72 VwGO, Zweitbescheid §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
3) Ab negativer Abhilfeentscheidung bis Widerspruchbescheid: Doppelzuständigkeit (h.M.) - Ausgangsbehörde, Abhilfe § 73 VwGO, Zweitbescheid §§ 48, 49, ggf 50 VwGO/ Wdspr Behörde, § 73 VwGO oder Ausnahme: Selbsteintritt, § 65 VI NBauO
4) Ab Widerspruchsbescheid bis Klage: Bzgl AusgangsVA = Ausgangsbehörde, §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
5) Ab Klageerhebung bis Bestandskraft: Bzgl AusgangsVA = Ausgangsbehörde, §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
6) Ab Bestandskraft: Ausgangsbehörde, §§ 48, 49 VwGO
1) Ab Erlaß des VA bis Widerspruch: Ausgangsbhörde, § 48, 49 VwGO
2) Ab Widerspruch bis Abhilfeentscheidung: Ausgangsbehörde, Abhilfe § 72 VwGO, Zweitbescheid §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
3) Ab negativer Abhilfeentscheidung bis Widerspruchbescheid: Doppelzuständigkeit (h.M.) - Ausgangsbehörde, Abhilfe § 73 VwGO, Zweitbescheid §§ 48, 49, ggf 50 VwGO/ Wdspr Behörde, § 73 VwGO oder Ausnahme: Selbsteintritt, § 65 VI NBauO
4) Ab Widerspruchsbescheid bis Klage: Bzgl AusgangsVA = Ausgangsbehörde, §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
5) Ab Klageerhebung bis Bestandskraft: Bzgl AusgangsVA = Ausgangsbehörde, §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
6) Ab Bestandskraft: Ausgangsbehörde, §§ 48, 49 VwGO
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Source:
Source: