11. Nennen Sie die Grundsätze schulischer Suchtprävention. Beschreiben Sie die aus ihrer Sicht drei wichtigsten Grundsätze.
1. Teil der schulischen Gesundheitsförderung (Vernetzung, „Setting-Ansatz“, alle Beteiligten müssen akkordiert arbeiten)
2. Förderung von Lebenskompetenzen (Einfühlungsvermögen, Selbstwahrnehmung, Umgang mit Stress, Standfestigkeit)
3. Schaffung von Rahmenbedingungen (Verhältnisprävention) – z.B. ist Rauchen seit gesetzlichem Rauchverbot tatsächlich leicht zurückgegangen
4. Orientierung am Bedarf und an den Bedürfnissen (wo sind Ansatzpunkte, wo der Zugang, oft über Rauchen thematisiert, nicht gleich mit Horrorszenarien einsteigen, weil man damit an Glaubwürdigkeit verliert)
5. Ursachenorientierung (was sind Ursachen? – Klaviermodell: Interessen der Jugendlichen verbreitern)
6. Langfristige und kontinuierliche Planung und Umsetzung (nicht teure Einzelprojekte, was ist Ziel/Maßnahme, wer setzt sie um; günstig wäre fixes Curriculum)
7. Aufbau von Kompetenzen (LehrerInnen brauchen Kompetenzen und Wissen, ab wann Fachleute nötig, Förderung der life skills ist Sache der Lehrer, aber z.B. Wissensvermittlung über Suchtformen kann abgegeben werden
8. Setting-Ansatz (die gesamte Schulgemeinschaft zusammen, im schulischen Setting)
9. Sachlich ausgewogene Wissensvermittlung (nicht grausliche Filme und ehemalige Abhängige, eher z.B. Unterschiede zwischen Cannabis und Heroin erklären…)
10. Helfen statt Strafen (§13 SMG) (werden nicht aus der Schule ausgeschlossen, sondern zuerst gesundheitliche Maßnahmen, die müssen sie nachweisen; in der Praxis versuchen Schulleiter aber oft eher, Eltern zu Abmeldung des Schülers zu bringen, um guten Ruf der Schule besorgt)
Dazu: Kopie "Grundsätze schulischer Suchtprävention" lesen.
2. Förderung von Lebenskompetenzen (Einfühlungsvermögen, Selbstwahrnehmung, Umgang mit Stress, Standfestigkeit)
3. Schaffung von Rahmenbedingungen (Verhältnisprävention) – z.B. ist Rauchen seit gesetzlichem Rauchverbot tatsächlich leicht zurückgegangen
4. Orientierung am Bedarf und an den Bedürfnissen (wo sind Ansatzpunkte, wo der Zugang, oft über Rauchen thematisiert, nicht gleich mit Horrorszenarien einsteigen, weil man damit an Glaubwürdigkeit verliert)
5. Ursachenorientierung (was sind Ursachen? – Klaviermodell: Interessen der Jugendlichen verbreitern)
6. Langfristige und kontinuierliche Planung und Umsetzung (nicht teure Einzelprojekte, was ist Ziel/Maßnahme, wer setzt sie um; günstig wäre fixes Curriculum)
7. Aufbau von Kompetenzen (LehrerInnen brauchen Kompetenzen und Wissen, ab wann Fachleute nötig, Förderung der life skills ist Sache der Lehrer, aber z.B. Wissensvermittlung über Suchtformen kann abgegeben werden
8. Setting-Ansatz (die gesamte Schulgemeinschaft zusammen, im schulischen Setting)
9. Sachlich ausgewogene Wissensvermittlung (nicht grausliche Filme und ehemalige Abhängige, eher z.B. Unterschiede zwischen Cannabis und Heroin erklären…)
10. Helfen statt Strafen (§13 SMG) (werden nicht aus der Schule ausgeschlossen, sondern zuerst gesundheitliche Maßnahmen, die müssen sie nachweisen; in der Praxis versuchen Schulleiter aber oft eher, Eltern zu Abmeldung des Schülers zu bringen, um guten Ruf der Schule besorgt)
Dazu: Kopie "Grundsätze schulischer Suchtprävention" lesen.
Tags: Haller, Suchtmittelgesetz
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12. Was bedeutet das Prinzip "Helfen statt Strafen"?
Seit 1.1.1998 gilt neues SMG (Suchtmittelgesetz, nicht mehr "-gift"), §13 bezieht sich ausdrücklich auf den Suchtmittelmissbrauch durch Schüler.
Darin verpflichtet das SMG die Schule, jungen Menschen, die Suchtmittel missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Das Gesetz ermöglicht, ihnen zu helfen ohne Strafen, Anzeige und Diskriminierung. Schulleiter hat Schüler/in schulärztlicher Untersuchung und erforderlichenfalls dem Schulpsychologischen Dienst zuzuführen. Wenn aufgrund der Untersuchung gesundheitsbezogene Maßnahme (gemäß §11, Abs. 2) notwendig und diese nicht sichergestellt, bzw. wenn Schüler oder Erziehungsberechtigte schulärztliche oder schulpsychol. Untersuchung verweigern, so hat der Schulleiter statt Strafanzeige die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 11, Abs. 2: Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind:
1. ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
2. ärztliche Behandlung einschl. der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
3. klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
4. Psychotherapie
5. psychosoziale Beratung und Betreuung
durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen.
Anwendungsbereich:
* Suchtgifte (körperliche Abhängigkeit; z.B. Opiate (Opium, Heroin) und Cocain)
* psychotrope Stoffe (rufen Zustand der Abhängigkeit hervor, Anregung oder Dämpfung des ZNS, z.B. Halluzinogene (LSD, Pilze), Psychostimulantien (Ecstasy), Seditativa, Tranquilizer)
* Vorläuferstoffe (werden zur Herstellung von Suchtmitteln verwendet, Verwendung auch in der chemischen und pharmazeutischen Industrie – z.B. Aceton–Schnüffeln)
Genaue Darstellung des "Step by Step"–Programms im Folder
Darin verpflichtet das SMG die Schule, jungen Menschen, die Suchtmittel missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Das Gesetz ermöglicht, ihnen zu helfen ohne Strafen, Anzeige und Diskriminierung. Schulleiter hat Schüler/in schulärztlicher Untersuchung und erforderlichenfalls dem Schulpsychologischen Dienst zuzuführen. Wenn aufgrund der Untersuchung gesundheitsbezogene Maßnahme (gemäß §11, Abs. 2) notwendig und diese nicht sichergestellt, bzw. wenn Schüler oder Erziehungsberechtigte schulärztliche oder schulpsychol. Untersuchung verweigern, so hat der Schulleiter statt Strafanzeige die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 11, Abs. 2: Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind:
1. ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
2. ärztliche Behandlung einschl. der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
3. klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
4. Psychotherapie
5. psychosoziale Beratung und Betreuung
durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen.
Anwendungsbereich:
* Suchtgifte (körperliche Abhängigkeit; z.B. Opiate (Opium, Heroin) und Cocain)
* psychotrope Stoffe (rufen Zustand der Abhängigkeit hervor, Anregung oder Dämpfung des ZNS, z.B. Halluzinogene (LSD, Pilze), Psychostimulantien (Ecstasy), Seditativa, Tranquilizer)
* Vorläuferstoffe (werden zur Herstellung von Suchtmitteln verwendet, Verwendung auch in der chemischen und pharmazeutischen Industrie – z.B. Aceton–Schnüffeln)
Genaue Darstellung des "Step by Step"–Programms im Folder
Tags: Haller, Suchtmittelgesetz
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Author: dstockinger
Main topic: Rechtskunde
Topic: Dienstprüfungskurs
School / Univ.: Schulpsychologie Österreich
City: W
Published: 10.09.2009
Tags: Psychologie, Schule
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