Kommunalrecht: Kommunalverfassungsstreit
Wie ist ein Kommunalverfassungsstreit zu prüfen?
Wie ist ein Kommunalverfassungsstreit zu prüfen?
A. Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO
(P) Öff. rechtl. Streitigkeit (Früher Impermeabilitätstheorie); nicht verfassungsrechtl. Art (Kommunalverfassungsrecht).
B. Zulässigkeit
I. (P) Statthafte Klageart: 1) Früher Klageart sui Generis, aber überflüssig; 2) A.A.: ALK mit kastatorischer Wirkung (zB Aufhebung eines Beschlusses; aber nur Anfechtungklage Gestaltungsklage; 3) H.M.: ALK oder FK.
II. (P) Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO analog: Eingriff in die wehrfähige Innenposition eines Organ- oder Mitgliedsrechts (Innerorganisatorischer Beseitigunsanspr.)
III. (P) Beteiligtenfähigkeit: Organe und Teile, § 61 Nr. 2 VwGO/ Einzelorgane + Personen, § 61 Nr. 2 VwGO analog.
IV. Prozessfähigkeit: Personen, § 62 I Nr. 1 VwGO/ Fraktionen uÄ, Abs. III/ Rat + VW-Ausschuss, Abs. III analog( durch Vorsitzenden)
V. Vorverfahren: § 126 III BRRG (-), da keine Beamten
VI. Klagegener: (P) Gemeinde oder Funktionträger
C. Begründetheit: Nach Klageart
(P) Öff. rechtl. Streitigkeit (Früher Impermeabilitätstheorie); nicht verfassungsrechtl. Art (Kommunalverfassungsrecht).
B. Zulässigkeit
I. (P) Statthafte Klageart: 1) Früher Klageart sui Generis, aber überflüssig; 2) A.A.: ALK mit kastatorischer Wirkung (zB Aufhebung eines Beschlusses; aber nur Anfechtungklage Gestaltungsklage; 3) H.M.: ALK oder FK.
II. (P) Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO analog: Eingriff in die wehrfähige Innenposition eines Organ- oder Mitgliedsrechts (Innerorganisatorischer Beseitigunsanspr.)
III. (P) Beteiligtenfähigkeit: Organe und Teile, § 61 Nr. 2 VwGO/ Einzelorgane + Personen, § 61 Nr. 2 VwGO analog.
IV. Prozessfähigkeit: Personen, § 62 I Nr. 1 VwGO/ Fraktionen uÄ, Abs. III/ Rat + VW-Ausschuss, Abs. III analog( durch Vorsitzenden)
V. Vorverfahren: § 126 III BRRG (-), da keine Beamten
VI. Klagegener: (P) Gemeinde oder Funktionträger
C. Begründetheit: Nach Klageart
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunalverfassungsstreit
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Kommunalrecht: Kommunalverfassungsstreit
Was versteht man unter einem Kommunalverfassungsstreitverfahren? Welche zwei Varianten sind denkbar?
Von welchen Kalgen ist das Kommunalverfassungsstreitverfahren besonders abzugrenzen?
Was versteht man unter einem Kommunalverfassungsstreitverfahren? Welche zwei Varianten sind denkbar?
Von welchen Kalgen ist das Kommunalverfassungsstreitverfahren besonders abzugrenzen?
Bei dem KVS handelt es sich um eine gerichtliche Auseinadersetzung verschiedener Organe bzw. Organteile eiener kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft über die aus dem Organisationsverhältnis bestehenden Rechte und Pflichten oder über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen oder sonstigen Maßnahmen (Unterfall der verwaltungsrechtlichen Organklage).
Interorganstreitverfahren: Zwischen mehreren Organen
Intraorganstreitverfahren: Zwischen Organteilen
Kommunale Aufsichtklage: Streit zwischen Gemeinde und Staat
Gemeindeinterne Beanstandungsverfahren: Bei Beanstandung durch den Bürgermeister (§ 65 NGO) - Die Norm entfaltet kein subjektiven Rechtsschutz, sonder soll nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewährleisten.
Rechtsstreit zwischen Gemeinden: Streit zwischen jur. Personen
Kommunale Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4b GG: Gemeinde oder Organe wehren sich gegen Eingriff in die Selbstverwaltung durch Gesetz.
Interorganstreitverfahren: Zwischen mehreren Organen
Intraorganstreitverfahren: Zwischen Organteilen
Kommunale Aufsichtklage: Streit zwischen Gemeinde und Staat
Gemeindeinterne Beanstandungsverfahren: Bei Beanstandung durch den Bürgermeister (§ 65 NGO) - Die Norm entfaltet kein subjektiven Rechtsschutz, sonder soll nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewährleisten.
Rechtsstreit zwischen Gemeinden: Streit zwischen jur. Personen
Kommunale Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4b GG: Gemeinde oder Organe wehren sich gegen Eingriff in die Selbstverwaltung durch Gesetz.
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Was ist im Rahmen der Kommunalverfassungstreitigkeit im Rahmen der Eröffung des Rechtsweges zu beachten?
Was ist im Rahmen der Kommunalverfassungsstreitigkeit im Rahmen der statthaften Klageart zu beachten?
Welche Probleme ergeben sich bei der Klagebefugnis?
Was ist im Rahmen der Kommunalverfassungstreitigkeit im Rahmen der Eröffung des Rechtsweges zu beachten?
Was ist im Rahmen der Kommunalverfassungsstreitigkeit im Rahmen der statthaften Klageart zu beachten?
Welche Probleme ergeben sich bei der Klagebefugnis?
§ 126 BRRG als aufdrängende Sonderzuweisung kommt nicht in betracht, da Streitende keine Beamten.
(P) öff. rechtl. Streitigkeit: Fraglich da Innenverhältnis (Impermeabilitätstheorie). Aber Kompetenzen vergleichbar mit Außenrechten. Zudem muss Rechtmäßigkeit der Verwaltung überprüfbar sein. Öff. rechtl. nach modifizierter Subjektstheorie - NGO. Abgrenzungsporblem: Beleidigende Äußerungen im Amt (öff. rechtl.) oder privat (privatrechtlich).
(P) Darstellen: 1) Früher: Kalgeart sui Generis - überflüssig, da Klagearten der VwGO dem Begehren entsprechen; 2) A.A.: ALK mit katatorischer Wirkung (zB Aufheben eines Beschlusses) - nur die Anfechtungskalge ist als Gestaltungsklage vom Gesetzgeber anerkannt. 3) Daher: ALK auf H/D/U oder FK bei rw getroffener Maßnahme.
(P) Da keine subj. Rechte betroffens sind, muss eine wehrfähige Innenposition in Form von der Organ- oder Mitgliedsrechte unmittelbar vereltzt sein.
(P) öff. rechtl. Streitigkeit: Fraglich da Innenverhältnis (Impermeabilitätstheorie). Aber Kompetenzen vergleichbar mit Außenrechten. Zudem muss Rechtmäßigkeit der Verwaltung überprüfbar sein. Öff. rechtl. nach modifizierter Subjektstheorie - NGO. Abgrenzungsporblem: Beleidigende Äußerungen im Amt (öff. rechtl.) oder privat (privatrechtlich).
(P) Darstellen: 1) Früher: Kalgeart sui Generis - überflüssig, da Klagearten der VwGO dem Begehren entsprechen; 2) A.A.: ALK mit katatorischer Wirkung (zB Aufheben eines Beschlusses) - nur die Anfechtungskalge ist als Gestaltungsklage vom Gesetzgeber anerkannt. 3) Daher: ALK auf H/D/U oder FK bei rw getroffener Maßnahme.
(P) Da keine subj. Rechte betroffens sind, muss eine wehrfähige Innenposition in Form von der Organ- oder Mitgliedsrechte unmittelbar vereltzt sein.
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Was ist bei einem Kommunalverfassungsstreit bezgl. der Beteildigten- der Prozessfähigkeit zu beachten? Welche Probleme stellen sich beim Klagegner?
Fall: Ratsmitglied A ist Nichtraucher. Daher bittet er den Vorsitzenden X ein Rauchverbot in den Sitzungen zu erlassen. Dieser weigert sich. Wäre eine Klage des A begründet?
Was ist bei einem Kommunalverfassungsstreit bezgl. der Beteildigten- der Prozessfähigkeit zu beachten? Welche Probleme stellen sich beim Klagegner?
Fall: Ratsmitglied A ist Nichtraucher. Daher bittet er den Vorsitzenden X ein Rauchverbot in den Sitzungen zu erlassen. Dieser weigert sich. Wäre eine Klage des A begründet?
1) Beteildigtenfähigkeit: § 61 Nr. 2 VwGO analog: Personen und Organteile; § 61 Nr. 2 VwGO: Fraktionen Rat usw
2) Prozessfähigkeit: Einzelpersonen, § 62 I Nr. 1 VwGO; Gruppen und Fraktionen, § 62 III VwGO; Rat und VW-Ausschuss, § 62 III VwGO analog (Vorsitzender).
3) (P) Klagegener: E.A.: Gemeinde als Körperschaft des Organes. A.A.: Das Organ selbst. (Funktionträger). 1. Ansicht (-), da Kläger und Gegner zB bei durch den selben BM vertreten werden können.
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg (+);
II.Statthafte Klageart : (P) Rechtsnatur des kommunalverfassungsstreit;
III. Klagebefungnis, § 43 VwGO analog: (P) Erforderlich ?/ (P) Kann Ratsherr Rechte aus Art, 2 II 1 GG haben?. (S) Innerorganschaftl. Störungsbeseitigunganspruch (Umkerschluss § 39 II 1 NGO);
B. Begründetheit:(+), wenn Anspruch auf Rachverbot besteht.
I. Beinträchtigung als Amtsträger (+);
II. Duldungspflicht (-), da gegenseitige Rücksichtnahme;
III. Möglichkeit (+).
2) Prozessfähigkeit: Einzelpersonen, § 62 I Nr. 1 VwGO; Gruppen und Fraktionen, § 62 III VwGO; Rat und VW-Ausschuss, § 62 III VwGO analog (Vorsitzender).
3) (P) Klagegener: E.A.: Gemeinde als Körperschaft des Organes. A.A.: Das Organ selbst. (Funktionträger). 1. Ansicht (-), da Kläger und Gegner zB bei durch den selben BM vertreten werden können.
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg (+);
II.Statthafte Klageart : (P) Rechtsnatur des kommunalverfassungsstreit;
III. Klagebefungnis, § 43 VwGO analog: (P) Erforderlich ?/ (P) Kann Ratsherr Rechte aus Art, 2 II 1 GG haben?. (S) Innerorganschaftl. Störungsbeseitigunganspruch (Umkerschluss § 39 II 1 NGO);
B. Begründetheit:(+), wenn Anspruch auf Rachverbot besteht.
I. Beinträchtigung als Amtsträger (+);
II. Duldungspflicht (-), da gegenseitige Rücksichtnahme;
III. Möglichkeit (+).
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Fall: Der parteilose A hat sich der L Fraktion angeschlossen. Nach einiger Zeit wird dieser wieder ausgeschlossen, da er ohne Rücksprache mit der Fraktion Äußerungen tätigt, die ihrem Bestreben zuwider läuft. Zudem hat A sich nicht an Absprachen gehalten und Stimmung gegen den Fraktionsvorsitzenden B gemacht. Welcher Rechtsweg kommt in Betracht? Ist die Klage begründet?
Fall: Der parteilose A hat sich der L Fraktion angeschlossen. Nach einiger Zeit wird dieser wieder ausgeschlossen, da er ohne Rücksprache mit der Fraktion Äußerungen tätigt, die ihrem Bestreben zuwider läuft. Zudem hat A sich nicht an Absprachen gehalten und Stimmung gegen den Fraktionsvorsitzenden B gemacht. Welcher Rechtsweg kommt in Betracht? Ist die Klage begründet?
1) (P) Eröffnung des VRW: Rechtsstatus Fraktionen: E.A.: Parteien = Vereine gem § 31 BGB, aber an entscheidungen der Gemeinde unmittelbar beteildig. A.A.: Körperschaften des öff. Rechts oder Teilorgane des Rates, welche auf Dauer angelegt sind (mod. Subjektstheorie).
2) (P) RSB: Schwere Folge drohen, daher Vorwegnahme der Haupsache egal.
3) Begründetheit AFK (+), wenn der Ausschluss rw wäre und A daruch in seinen Rechten verletzt wäre.
a) RGL: (-), daher § 10 IV PartG oder §§ 737 S.1, 723 I BGB.
b) Form. RM: E.A.: Reglungen für Rat analog. (-), da schutz durch anschließende Abstimmung im Rat gewährleistet. A.A.: Doppelte Funktion der Ratsparteien, daher Vereinsrecht (BGB) - ordnungsgemäßes Verfahren nach Geschäftsordnung.
c) Mat. RM: E.A.: (+) bei ordnungswidriger Schädigung nach § 10 PartG; A.A.: (+), wenn Ausschluss nicht offenbar rw; A.A.: Nur bei wichtigen Grund (zB Vertrauensbruch). In allen Fällen aber Abwägung mit freien Mandat gem § 39 I NGO. Daher Fraktionszwang im Rahmen der Fraktionsdisuiplin zulässig. Hier Ausschluss des A rm.
2) (P) RSB: Schwere Folge drohen, daher Vorwegnahme der Haupsache egal.
3) Begründetheit AFK (+), wenn der Ausschluss rw wäre und A daruch in seinen Rechten verletzt wäre.
a) RGL: (-), daher § 10 IV PartG oder §§ 737 S.1, 723 I BGB.
b) Form. RM: E.A.: Reglungen für Rat analog. (-), da schutz durch anschließende Abstimmung im Rat gewährleistet. A.A.: Doppelte Funktion der Ratsparteien, daher Vereinsrecht (BGB) - ordnungsgemäßes Verfahren nach Geschäftsordnung.
c) Mat. RM: E.A.: (+) bei ordnungswidriger Schädigung nach § 10 PartG; A.A.: (+), wenn Ausschluss nicht offenbar rw; A.A.: Nur bei wichtigen Grund (zB Vertrauensbruch). In allen Fällen aber Abwägung mit freien Mandat gem § 39 I NGO. Daher Fraktionszwang im Rahmen der Fraktionsdisuiplin zulässig. Hier Ausschluss des A rm.
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Author: Bötel
Main topic: Jura
Topic: Kommunalrecht
Published: 09.03.2010