Schema Zulässigkeit Anfechtungsklage
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I)
2. Beteiligten + Prozessfähigkeit (§§ 61, 62)
3. Statthafte Klageart (vgl. § 88)
4. Klagebefugnis (§ 42)
5. Erfolgloses Vorverfahren (§ 68 ff)
6. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 81 ff)
7. Klagefrist (§ 74)
8. Klagegegner (§ 78)
9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
2. Beteiligten + Prozessfähigkeit (§§ 61, 62)
3. Statthafte Klageart (vgl. § 88)
4. Klagebefugnis (§ 42)
5. Erfolgloses Vorverfahren (§ 68 ff)
6. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 81 ff)
7. Klagefrist (§ 74)
8. Klagegegner (§ 78)
9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Verwaltungsrechtsweg
1. Keine aufdrängende Sonderzuweisung
2. Generalklausel § 40 I 1 VwGO
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
aa) Abgrenzung öff.-r. / privates Recht bei
Eingriffsverwaltung -> Vorbehalt des Gesetzes bedarf §
-> anhand der Sonderrechtstheorie: Streitentscheidende
Norm öff.r Natur, wenn ausschließlich Hoheitsträger
berechtigt oder verpflichtet (/zum Einschreiten bzw dem
Erlass entsprechender Ordnungsverfügungen)
Leistungsverwaltung -> Vorbehalt d. Gesetzes nur wenn
Rechte Dritter tangiert
Rechtl. Quali. Leistungserbringung: Nach Organisations-
und Handlungsform. Priv.r. Org -> priv. Handl.,
Ausnahme: Beleihung. Sonst: Wahlrecht bzgl. Handl.form
Indizien: Gebühr (<> Entgelt), Satzung (<> AGB),
Androhung v. Zwangmitteln, Anschluss/Benutzungszwang
b) Nichtverfassungsrechtlicher Art
-> Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit (formell, materiell)
c) keine "abdrängende Sonderzuweisung
-> Insb.: § 23 EGGVG
Behörde: Funktional -> Jede B die im Rahmen d. StrRpflege
exekutiv tätig wird
Verfügung: (Justiz-)VA und auch (Justiz-)Realakte
Maßnahme: als Ermittlungsperson/Strafverfolgung=repressiv
zur Gefahrenabwehr -> präventiv
Doppelfunktionale Maßnehmane -> Abgrenzung:
1. Art (vorläufig -> prä., entgültig -> repr.)
2. Zweck (Obj. Dritter: Gefahrenabwehr/Strafverfolgung?)
3. Mehrdeutig? -> Schwergewicht
2. Generalklausel § 40 I 1 VwGO
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
aa) Abgrenzung öff.-r. / privates Recht bei
Eingriffsverwaltung -> Vorbehalt des Gesetzes bedarf §
-> anhand der Sonderrechtstheorie: Streitentscheidende
Norm öff.r Natur, wenn ausschließlich Hoheitsträger
berechtigt oder verpflichtet (/zum Einschreiten bzw dem
Erlass entsprechender Ordnungsverfügungen)
Leistungsverwaltung -> Vorbehalt d. Gesetzes nur wenn
Rechte Dritter tangiert
Rechtl. Quali. Leistungserbringung: Nach Organisations-
und Handlungsform. Priv.r. Org -> priv. Handl.,
Ausnahme: Beleihung. Sonst: Wahlrecht bzgl. Handl.form
Indizien: Gebühr (<> Entgelt), Satzung (<> AGB),
Androhung v. Zwangmitteln, Anschluss/Benutzungszwang
b) Nichtverfassungsrechtlicher Art
-> Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit (formell, materiell)
c) keine "abdrängende Sonderzuweisung
-> Insb.: § 23 EGGVG
Behörde: Funktional -> Jede B die im Rahmen d. StrRpflege
exekutiv tätig wird
Verfügung: (Justiz-)VA und auch (Justiz-)Realakte
Maßnahme: als Ermittlungsperson/Strafverfolgung=repressiv
zur Gefahrenabwehr -> präventiv
Doppelfunktionale Maßnehmane -> Abgrenzung:
1. Art (vorläufig -> prä., entgültig -> repr.)
2. Zweck (Obj. Dritter: Gefahrenabwehr/Strafverfolgung?)
3. Mehrdeutig? -> Schwergewicht
Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Anfechtungsklage
1. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO)
2. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage: Aufhebung eines belastenden VA
3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)
4. Vorverfahren (§§ 68ff. VwGO)
5. Klagefrist (§ 74 VwGO)
6. Richtiger Klagegegner (§ 78 VwGO)
7. Sonstige Sachurteilsvoraussetzungen
2. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage: Aufhebung eines belastenden VA
3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)
4. Vorverfahren (§§ 68ff. VwGO)
5. Klagefrist (§ 74 VwGO)
6. Richtiger Klagegegner (§ 78 VwGO)
7. Sonstige Sachurteilsvoraussetzungen
Statthaftigkeit Anfechtungsklage
Klageziel: völlige oder teilweise Aufhebung eines belastenden VA
Voraussetzung: Vorliegen eines existierenden VA iSv § 35 VwVfG
Wenn VA nichtig? 1. Unstatthaft: Fehlt Klagegegenstand, Rechtsschein kann durch Feststellungsklage beseitigt werden, § 43 II -> Zusammenhang, Nichts kann nicht aufgehoben werden
2. Statthaft: Rechtsschein, § 43 II 2 setzt Möglichkeit voraus
Teilanfechtung statthaft (§ 113 I 1) wenn VA Teilbar
Nebenbestimmungen -> Andere Karte
Voraussetzung: Vorliegen eines existierenden VA iSv § 35 VwVfG
Wenn VA nichtig? 1. Unstatthaft: Fehlt Klagegegenstand, Rechtsschein kann durch Feststellungsklage beseitigt werden, § 43 II -> Zusammenhang, Nichts kann nicht aufgehoben werden
2. Statthaft: Rechtsschein, § 43 II 2 setzt Möglichkeit voraus
Teilanfechtung statthaft (§ 113 I 1) wenn VA Teilbar
Nebenbestimmungen -> Andere Karte
Klagebefugnis
§ 42 II
wenn Kläger geltend macht, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein
Widerspruch: Widerspruchsbefugnis § 42 II analog (Beanstandung "Unweckmäßigkeit" genügt)
Unterlassungs- + Leistungsklagen: § 42 II analog (Ausschluss von Popularklagen), Arg: 19 IV 1 GG
Allg. Feststellungsklage: 1. Nicht erforderlich wg. besonderem
Feststellungsinteresse
2. Erforderlich um jede Art von
Popularklage auszuschließen (analog)
Normenkontrollantrag: Antragsbefugnis § 47
Verletzung: Möglichkeitstheorie, bei Anfechtungsklage Adressatentheorie (zumindest 2 I GG)
Subjektives Recht
Schutznormtheorie: Norm muss zumindest auch dem Schutz des Einzelnen dienen
wenn Kläger geltend macht, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein
Widerspruch: Widerspruchsbefugnis § 42 II analog (Beanstandung "Unweckmäßigkeit" genügt)
Unterlassungs- + Leistungsklagen: § 42 II analog (Ausschluss von Popularklagen), Arg: 19 IV 1 GG
Allg. Feststellungsklage: 1. Nicht erforderlich wg. besonderem
Feststellungsinteresse
2. Erforderlich um jede Art von
Popularklage auszuschließen (analog)
Normenkontrollantrag: Antragsbefugnis § 47
Verletzung: Möglichkeitstheorie, bei Anfechtungsklage Adressatentheorie (zumindest 2 I GG)
Subjektives Recht
Schutznormtheorie: Norm muss zumindest auch dem Schutz des Einzelnen dienen
Allg. Rechtsschutzbedürfnis
Fallgruppen
- Kläger kann leichter zum Erfolg kommen oder hat Ziel bereits erreicht
- Kläger kann auch mit Klage sein Ziel nicht mehr erreichen
- Klage ist missbräuchlich wegen eigenen vorangegangenen Verhalten oder Fristablauf
- § 44a VwGO (Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen
- Kläger kann leichter zum Erfolg kommen oder hat Ziel bereits erreicht
- Kläger kann auch mit Klage sein Ziel nicht mehr erreichen
- Klage ist missbräuchlich wegen eigenen vorangegangenen Verhalten oder Fristablauf
- § 44a VwGO (Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen
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Author: Fedder
Main topic: Jura
Topic: Verwaltungsprozessrecht
Published: 10.02.2010
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