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Alle Oberthemen / Jura / Verkehrsrecht

Definitionen Verkehrsrecht sonstige (61 Karten)

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Abbiegen
Jede Richtungsänderung, bei der die bisher benutzte Fahrbahn verlassen und aus dem gleichgerichteten Verkehr heraus gefahren wird
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Anhalteweg
Summe von Reaktions- und Bremsweg
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Anderer
Alle VT und alle nicht am Verkehr teilnehmende Personen
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Behinderung
Behinderung ist jede Beeinträchtigung der normalerweise üblichen Verkehrsteilnahme, z.B. Zwang zum Ausweichen, Bremsen, Anhalten oder Erschwerung der Weiterfahrt
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Belästigung
Belästigung ist jede Verursachung körperlichen Unbehagens, z.B. Geräusch, Erschrecken, sowie Rauch- oder Staubentwicklung
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Beschleunigungsstreifen
Fahrstreiden zum EInfädeln des einmündenden Verkehrs (auf ihnen darf schneller als auf anderen Fahrstreifen gefahren werden)
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Deutlich
Deutlich ist das Richtungszeiuchen, wenn jeder VT es klar wahrnehmen kann.
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Dringend geboten
Dringend geboten ist ein Abweichen von der StVO, wenn die hoheitliche Aufgabe bei Beachtung der Verkehrsregeln entweder nicht, oder nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell, wie zum allgemeinen Wohl erforderlich ausgeführt werden kann.
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Einmündung
Knotenpunkt aus einer oder mehreren Straßen, die in eine durchgehende Straße führen, ohne sich fortzusetzen
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Entfernen
(vom Unfallort- die eigentliche Tathandlung des § 142 StGB)

unter "sich Entfernen" versteht man die räumliche Trennung von der Unfallstelle; ist vollendet, wenn der Täter sich soweit entfernt hat, dass er einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung nicht mehr mitteilen kann oder wenn er den Bereich verlassen hat, in dem ihn eine feststellungsbereite Person vermuten oder durch Befragen ermitteln wprde; ist nur mit eigenem Willen möglich.
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Fahrbahn
Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist.
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Fahrstreifen
Fahrstreifen ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt

(§ 7 (1) S. 2 StVO)
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Fahrunsicherheit (i.S.d. § 316, 315 c StGB)
Liegt bei einem Fahrzeugführer vor, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung oder geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle, soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen.

- Absolut: 1,1 Promille (Radfahrer ab 1,6 Promille)

- Relativ: 0,3 - 1,09 Promille oder berauschnde Mittel + Ausfallerscheinung

Ausfallerscheinungen: Alkohol- oder Rauschmittelbedingte atypische Verhaltensweisen in Bezug auf das Fahrverhalten (Schlangenlinien) oder das persönlihce Verhalten (Schwanken)
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Fußgängerfurt
Durch Lichtzeichen geschützter Querungsbereich für Fußgänger
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Fußgängerüberweg
Durch Markierung gekennzeichnete Querungsstelle mit Fußgängervorrang

(Zebrastreifenmarkierung, Z. 293 und Z. 350)
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Gefährdung
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass sie unmittelbar auf einen Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt.
Die Sicherheit einer bestimmten Person oder einer fremden Sache muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.
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Gefährdungsabstand
Wenn bei hohen Geschwindigkeiten der Sicherheitsabstand erheblich unterschritten wird liegt nach BGH immer eine konkrete Gefährdung i.S.d. §1 (2) StVO vor.

Berechnungsformel: V:4 (s. Erläuterungen zum Sicherheitsabstand)
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Gehweg
Sonderweg für Fußgänger, dessen Zweckbestimmung aus der Straßenbaulichen Gestaltung oder Kennzeichnung durch Verkehrszeichen folgt (Z. 240)
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Grob verkehrswidrig (s. § 315 c (1) Nr. 2 StGB)
... ist ein Verhalten, das objektiv einen schweren Verkehrsverstoß darstellt und das die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigt; der Täter weicht in besonders gefährlicher WEise vom pflichtgemäßen Handeln ab.
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Grundstück
i.S.d. StVO sind alle Flächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen

(z.B. Tankstellengelände, Privatflächen, Garagenhöfe, Parkplätze)
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Halten (§12 (1) StVO)
Halten ist jede gewollte Fahrunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine andere Anordnung veranlasst ist.
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Höchste Eile
Höchste Eile ist geboten, wenn die konkrete Situation begründeten Anlass zur Befürchtung gibt, ohne diese Eile werde ein Schaden für das Gut eintreten oder vergrößert werden
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Hoheitliche Aufgaben
Bezogen auf die Polizei sind das alle Aufgaben, die der Polizeio durch Gesetz oder Verordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übertragen wprden sind.
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Individualgefahr
Im Moment der Gefährdung ist damit zu rechnen, dass ein nicht mehr geringfügiger Schaden für Leib/Leben oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert (aktuell: 1500 €) entsteht. Realisierung des Schadens ist nicht erforderlich.
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Körperliche und geistige Mängel
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, der dazu führt, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann (z.B. alle Krankheiten, Unwohlsein, Sehstörungen oder fehlende Gliedmaßen, auch Übermüdung)
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Kreuzung
Knotenpunkt aus zwei oder mehreren Straßen, die aus verschiedenen Richtungen kommend sich in der Weise schneiden, dass jede Straße über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird.
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Kriechspur
Fahrstreifen an Steigungsstrecken für langsame Kraftfahrzeuge
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Mäßige Geschwindigkeit
Mäßig ist die Geschwindigkeit dann, wenn erkannt werden kann, dass das Vorrecht eingeräumt wird, so dass ohne Gewaltbremsung angehalten werden kann.
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Mittelstreifen
Trennt zwei Fahrbahnen voneinander ab und ist grundsätzlich nicht überfahrbar

(z.B. mit Gebüsch beachsen, Schutzplanken)

beachte: ! Zeichen 295 (auch doppelt aufgetragen) ist kein Mittelstreifen!
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Nässe
Zusatzzeichen gemäß § 39 StVO zu Zeichen 274 § 41 StVO:

Nass ist nicht schon bloße Feuchtigkeit; Nässe liegt dann vor, wenn sich auf der Fahrbahnoberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat, auf der beim Befahren sichtbar Spuren erkennbar sind
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Parken
(§ 12 (2) StVO)

Zielgerichtetes Anhalten von mehr als 3 Minuten Dauer oder mit Verlassen des Fahrzeugs
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Personenschaden
Personenschaden liegt vor, wenn der gesundheitliche Zustand eines Menschen beeinträchtigt wird, z.B. Wunden, Brüche, Schockwirkungen
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Probefahrt
Die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fzg

(§ 2 Nr. 23 FZV)
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Rechtzeitig
Rechtzeitig ist das Richtungszeichen, wenn der nachfolgende Verkehr sein Verhalten der Fahrweise des Vorausfahrenden anpassen kann ohne eine Gefahrenbremsung durchführen zu müssen
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Rücksichtlos
§ 315 c (1) Nr 2 StGB

..wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Motiven, insbesondere um seines schnelleren Fortkommen willen, ünber seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (Vorsatz) oder aus Gleichgültigkeit von vornherin Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Verhaltensweisen "einfach drauflosfährt";
die innere Einstellung (Subjektivität) offenbart eine üble Verkehrsgesinnung
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Rückwärtsfahren
.. ist gewolltes Fahren im Rückwärtsgang entgegen der Fahrtrichtung des fließenden Verkehrs nach hinten; nicht Vorwärtsfahren in verbotener Richtung
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Sachschaden
Sachschaden liegt vor, wenbnb eine Sache zersört, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert wird
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Schädigung
Körperschaden oder jeder wirtschaftlich messbare Vermögensnachteil eines Fremden.
Die Schädigung nach § 1 (2) StVO ist absolit; i.S. d. Verkehrsunfalls nach § 142 StGB ab einem Sachschaden von ca. 50 €
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Schutzstreifen
Fahrstreifen für Fahrräöder, der durch Z.340 und einem Fahrradsymbol gem § 39 StVO gekennzeichnet ist; Benutzungspflicht für Radfahrer ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot, andere Fzg-Führer dürhen ihn gelegentlich benutzen
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Seitenstreifen
Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende, befestigte Teil der Straße. Er ist nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 (1) S. 2 StVO)
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Sicherheitsabstand
Gemäß § 4 (1) StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird
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Sonderfahrstreifen
Fahrstreifen für bestimmte Verkehrsarten; wird durch VZ (z.B. Z 245 Linienbussse oder Z 237 Radfahrer) und Markierungen gekennzeichnet; sind Bestandteil der Fahrbahn
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Sorgfaltspflicht
(§ 1 (2) StVO)
Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, unvermeidbar belästigt oder behindert wird.
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Stapler
Kfz, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind

(§ 2 Nr. 18 FZV)
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Straße
...umfasst alle für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen einschließlich der Plätze
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Überholen
(§ 5 StVO)
Es überholt, wer von hinten nach vorne, an einem auf derselben Fahrbahn befindlichen, sich in derselben Richtung bewegenden oder mit Rücksicht auf die Verkehrslage wartenden VT vorbeifährt
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Unfall
(i.S.d. § 142 StGB)

Ist ein plötzliches zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs steht, und den Tod, die Verletzung eines Menschen oder einen nicht völlig belanglosen (min. 50 €) fremden Sachschaden zur Folge hat.
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Unfallbeteiliger
(i.S.d. § 142 StGB)

Ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigettragen haben kann (s. §§ 142(5) StGB, 34 StVO);

Beteiligter kann nur sein, wer zum Zeitpunkt des Unfalls auch vor Ort war
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Unfallort
(i.S.d. § 142 StGB)
Ist die Stelle, an der sich der Schadensfall zugetragen hat sowie die unmittelbare Umgebung, wo die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind oder hätten angehalten werden können; dies ist der Bereich, in dem UB regelmäßig von anderen Unfallbeteiligten und der Polizei vermutet werden
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Unklare Verkehrslage
Unklare Verkehrslage ist gegeben, wenn nach allen Umständen mit ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden kann.
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Unübersichtlich
Unübersichtlich ist eine Straßenstelle, wenn der Fahrzeug-Führer wegen Sicht behindernder Umstände nicht zuverlässig beurteilen kann, ob die Fahrbahn auf der vor ihm liegenden Strecke frei ist.
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Verkehrsteilnehmer
§ 1 (2) StVO

Personen, die sich verkehrserheblich verhalten, d.h. unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken
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Verkehrsunfall
Verkehrsungall i.S.d. Unfallaufnahme ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist.
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Vermeidbarkeit
Vermeidbarkeit einer Belästigung oder Behinderung ist gegeben, wenn sie durch Nichtbeachtung eines Ge- odder Verbots verursacht wird. Liegt kein spezielles Ge- oder Verbot vor, muss eine Interessenabwägung zwischen dem Verursacher und dem Betroffenen stattfinden.
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Vertrauensgrundsatz
§ 1 (2) StVO
jeder VT darf vom normgerechten Verhalten der anderen VT ausgehen.

Ausnahme: z.B. bei Kindern und Senioren
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Verzögerungsstreifen
Fahrsstreifen zum Ausgliedern aus dem durchgehenden Verkehr

(auf ihnen darf rechts nicht schneller als auf dem linken Fahrstreifen gefahren werden - § 43 Z. 340 StVO)
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Vorbeifahren
Vorbeifahren an Hindernissen

(jeder Gegenstand, der das Befahren des betroffenen Straßenteils erschwert oder unmöglich macht ; § 6 StVO bezieht sich aber nur auf rechte vorübergehende Hindernisse, nicht auf dauernde Engstellen)
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Vorfahrt
Ein Vorfahrtfall liegt immer dann vor, wenn sich an einer Straßenkreuzung oder Einmündung die Fahrlinien mindestens zweier Fahrzeuge, die aus rechtlich verschiedenen Straßen kommen, schneiden, berühren oder gefährlich nahe kommen.
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Vorrang
Berechtigung (nicht das Recht), als Erster fahren zu dürfen
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Warten
Verkehrsbedingtes Anhalten (zählt nicht zum ruhenden Verkehr)
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Wenden
Wenden ist die Bewegung, durch die das Fzg auf baulich einheitlicher Straße in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird.
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Autor: Cini
Oberthema: Jura
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht: 06.05.2010
 
Schlagwörter Karten:
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