Wenn zwei Gesellschafter vereinbart haben,dass jeder die Geschäfte auch alleine führen darf und einer tätigt ein Geschäft,wogegen der andere später Widerspruch einlegt-hat dieser Widerspruch nach § 711 BGB Außenwirkung?
h.M.:nein
Arg.:Rechtssicherheit
Schutz des anderen Gesellschafters über Grds.d.Missbrauchs d.
Vertretungsmacht ausreichend
a.A.:ja
Arg.:konsequente Fortführung des Grundgedanken des § 714 BGB
Vertretung aber dennoch (+),wenn Grds.der Anscheins-/Duldungsvollmacht greifen:
1.Rechtsschein einer Bevollmächtigung
2.Zurechenbarkeit
[(+),wenn der Vertretene das Handeln des angebl.Vertreters kennt und duldet od zwar nicht kennt,es aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (Anscheins-VM)]
Arg.:Rechtssicherheit
Schutz des anderen Gesellschafters über Grds.d.Missbrauchs d.
Vertretungsmacht ausreichend
a.A.:ja
Arg.:konsequente Fortführung des Grundgedanken des § 714 BGB
Vertretung aber dennoch (+),wenn Grds.der Anscheins-/Duldungsvollmacht greifen:
1.Rechtsschein einer Bevollmächtigung
2.Zurechenbarkeit
[(+),wenn der Vertretene das Handeln des angebl.Vertreters kennt und duldet od zwar nicht kennt,es aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (Anscheins-VM)]
Tags: Außenwirkung des Widerspruchs i.R.d.Vertretungsmacht
Quelle: Hemmer-Fallbuch,S.38 (Fall 7)
Quelle: Hemmer-Fallbuch,S.38 (Fall 7)
Kartensatzinfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010
Schlagwörter Karten:
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Außenwirkung des Widerspruchs i.R.d.Vertretungsmacht (1)
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