Aufhebung von Sondernutzungsrechten nur mit Zustimmung von Grundpfandgläubigern
Ob für die Aufhebung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch eingetragene Grundpfandgläubiger ihre Zustimmung erteilen müssen, beschäftigte das Münchener Oberlandesgericht im Mai 2009. 26 Jahre nach der Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage vereinbarte die Eigentümergemeinschaft, die Teilungserklärung zu ändern und ursprünglich genehmigte Sondernutzungsrechte aufzuheben. Die Wohnungseigentumsanlage war mit Grundschulden und Hypotheken belastet. Das Grundbuchamt weigerte sich, die neue Vereinbarung ohne Genehmigung der Grundpfandgläubiger in das Grundbuch einzutragen. Die Eigentümergemeinschaft reichte hiergegen Beschwerde bei Gericht ein.
Ohne Erfolg! Denn die Zustimmungspflicht von im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubigern ist im WEG eindeutig geregelt (§ 5 Abs. 4 WEG). Diese ist nämlich stets erforderlich, wenn Sondernutzungsrechte aufgehoben, geändert oder übertragen werden. Nur bei der Begründung von Sondernutzungsrechten ist ausnahmsweise eine Zustimmung der Grundpfandgläubiger nicht erforderlich (OLG München, Beschluss v. 19.05.2009, Az. 34 Wx 36/09).
Ohne Erfolg! Denn die Zustimmungspflicht von im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubigern ist im WEG eindeutig geregelt (§ 5 Abs. 4 WEG). Diese ist nämlich stets erforderlich, wenn Sondernutzungsrechte aufgehoben, geändert oder übertragen werden. Nur bei der Begründung von Sondernutzungsrechten ist ausnahmsweise eine Zustimmung der Grundpfandgläubiger nicht erforderlich (OLG München, Beschluss v. 19.05.2009, Az. 34 Wx 36/09).
Tags: aufhebung, eigentümer, grundpfandgläubiger, sondernutzungsrechte, zustimmung
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010
Tags: WEG
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