Baurecht: Bauordnungsmaßnahmen
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Baumaßnahme zu prüfen?
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Baumaßnahme zu prüfen?
I. RGL: § 89 I bzw § 99 NBauO (auch zwangsweise, § 89 IV NBauO. §§ 64 - 74 SOG); § 20 BImSchG usw
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit, § 63 NBauO; 2) Verfahren (insb § 89 III NBauO/ §§ 45 I Nr.3, § 28 II VwVfG); 3) Form
III. Materielle RM:
1) Bauliche Anlagen, §§ 89 I 1, 2 I NBauO;
2) Widerspruch zum öff Baurecht
a) Beseitigungsverfügung, § 89 I 2 Nr. 4 NBauO: Formelle und materielle BRW
b) Baueinstellungsverfügung, § 89 I 2 Nr. 1 NBauO: Formelle oder materielle BRW
c) (P) Bei Nutzungsuntersagung, § 89 I 2 Nr. 5 NBauO. E.A.: Formelle und materielle BRW; A.A.: Formelle oder materielle BRW; H.M.: Formelle BRW, materielle BRW im Ermessen.
d) Anpassungsverfügung, § 99 II NBauO
3) Verantworitlichkeit des Adressaten, §§ 89 III, 57 ff. NBauO
4) Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen: Bestimmtheit des VA; Möglichkeit der Bauordnungsmaßnahme. (P) Fehlende Duldungsverfügung Dritter.
5) Ermessen
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit, § 63 NBauO; 2) Verfahren (insb § 89 III NBauO/ §§ 45 I Nr.3, § 28 II VwVfG); 3) Form
III. Materielle RM:
1) Bauliche Anlagen, §§ 89 I 1, 2 I NBauO;
2) Widerspruch zum öff Baurecht
a) Beseitigungsverfügung, § 89 I 2 Nr. 4 NBauO: Formelle und materielle BRW
b) Baueinstellungsverfügung, § 89 I 2 Nr. 1 NBauO: Formelle oder materielle BRW
c) (P) Bei Nutzungsuntersagung, § 89 I 2 Nr. 5 NBauO. E.A.: Formelle und materielle BRW; A.A.: Formelle oder materielle BRW; H.M.: Formelle BRW, materielle BRW im Ermessen.
d) Anpassungsverfügung, § 99 II NBauO
3) Verantworitlichkeit des Adressaten, §§ 89 III, 57 ff. NBauO
4) Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen: Bestimmtheit des VA; Möglichkeit der Bauordnungsmaßnahme. (P) Fehlende Duldungsverfügung Dritter.
5) Ermessen
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Was versteht man unter formeller Baurechtswidrigkeit, was unter materieller Baurechtswidrigkeit
Was versteht man unter formeller Baurechtswidrigkeit, was unter materieller Baurechtswidrigkeit
Formelle Baurechtswidrigkeit oder Illegalität: (+), wenn bei genehmigungsbedürftiger Anlage Vorschriften nicht beachtet worden, insb wenn Baugenehmigung nicht erteillt wurde.
Materielle Baurechtswidrigkeit: (+) wenn die Anlage gegen materielle öff rechtliche Bestimmungen verstößt und deshalb nicht Genehmigungsfähig ist. Dies ist der Fall bei Verstoß gegen Bauplanungs-, Bauordnungs oder sonstiges Recht, also wenn die Anlage jetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig war.
Folge: Baugenehmigung gem § 43 II VwVfG wirksam. § 48, § 49 VwVfg erforderlich. Materielle RW kann uU durch § 31 II BauGB oder Nebenbestimmungen geheilt werden.
(P) Zeitraum der materiellen Legalität: 1) Passiver Bestandschutz grds wenn Vorhaben a) für einen nicht ganz unwesentlichen Zeitraum; b) zu einem früheren Zeitpunkt materiell rm; c) und funktiongerecht nutzbar. H.M. (+) bei einem Zeitraum von 3 Monaten (§ 75 S. 2 VwGO); A.A.: (+) bei logischer Sekunde nach Baubeginn; A.A.: (+) bei rm Antrag.
Materielle Baurechtswidrigkeit: (+) wenn die Anlage gegen materielle öff rechtliche Bestimmungen verstößt und deshalb nicht Genehmigungsfähig ist. Dies ist der Fall bei Verstoß gegen Bauplanungs-, Bauordnungs oder sonstiges Recht, also wenn die Anlage jetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig war.
Folge: Baugenehmigung gem § 43 II VwVfG wirksam. § 48, § 49 VwVfg erforderlich. Materielle RW kann uU durch § 31 II BauGB oder Nebenbestimmungen geheilt werden.
(P) Zeitraum der materiellen Legalität: 1) Passiver Bestandschutz grds wenn Vorhaben a) für einen nicht ganz unwesentlichen Zeitraum; b) zu einem früheren Zeitpunkt materiell rm; c) und funktiongerecht nutzbar. H.M. (+) bei einem Zeitraum von 3 Monaten (§ 75 S. 2 VwGO); A.A.: (+) bei logischer Sekunde nach Baubeginn; A.A.: (+) bei rm Antrag.
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Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Abrißverfügung unter gleichzeitiger Aufhebung der Baugenehmigung zu prüfen?
Setzt eine Baunutzungsuntersagung formelle oder materielle Illigalität voraus?
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Abrißverfügung unter gleichzeitiger Aufhebung der Baugenehmigung zu prüfen?
Setzt eine Baunutzungsuntersagung formelle oder materielle Illigalität voraus?
I. RGL: § 89 I Nr. 4 NBauO
II. Formelle RM:
III. Materielle RM: (P) Widerspruch zum öff Baurecht
1) RGL für Aufhebung der Genehmigung: §§ 48, 49 VwVfG
a) RGL: § 75 NBauO
b) Formelle RM
c) Materielle RM
2) Formelle RM
3) Materielle RM: Voraussetzungen § 48 I 2 II - IV/ § 49 II, III VwVfG
E.A.: Ein Verstoß gegen § 68 I NBauO begründet stets ein Widerspruch zum öff Baurecht, daher ist formelle Illegalität ausreichend.
A.A.: Rechtmäßigkeitsmaßstab des § 89 I Nr. 4 ist anzulegen, da Eingirff nahe an Nutzungsuntersagung. Daher auch materielle Illegalität erfoerlich. (Wortlaut § 89 I NBauO)
H.M.: Vermittelnde Auffassung. Materielle Illegalität wird im Ermesssen berücksichtigt. Die Nutzungsuntersagung ist daher ermessensfeherhaft, wenn die materille Illegalität evident ist.
II. Formelle RM:
III. Materielle RM: (P) Widerspruch zum öff Baurecht
1) RGL für Aufhebung der Genehmigung: §§ 48, 49 VwVfG
a) RGL: § 75 NBauO
b) Formelle RM
c) Materielle RM
2) Formelle RM
3) Materielle RM: Voraussetzungen § 48 I 2 II - IV/ § 49 II, III VwVfG
E.A.: Ein Verstoß gegen § 68 I NBauO begründet stets ein Widerspruch zum öff Baurecht, daher ist formelle Illegalität ausreichend.
A.A.: Rechtmäßigkeitsmaßstab des § 89 I Nr. 4 ist anzulegen, da Eingirff nahe an Nutzungsuntersagung. Daher auch materielle Illegalität erfoerlich. (Wortlaut § 89 I NBauO)
H.M.: Vermittelnde Auffassung. Materielle Illegalität wird im Ermesssen berücksichtigt. Die Nutzungsuntersagung ist daher ermessensfeherhaft, wenn die materille Illegalität evident ist.
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Was ist eine Anpassungsverfügung? Wie ist diese von § 76 II 1 NBauO abzugrenzen?
Hat der Nachbar bei erfolgreicher Dirttanfechtung einen Anspruch auf Erteilung einer Abrißverfügung?
Was ist eine Anpassungsverfügung? Wie ist diese von § 76 II 1 NBauO abzugrenzen?
Hat der Nachbar bei erfolgreicher Dirttanfechtung einen Anspruch auf Erteilung einer Abrißverfügung?
§ 99 II, IV NBauO: Anpassung an materiellrechtliche Anforderungen. Beachte: Aufgrund der systematischen Stellung in den Schlussbestimmungen knnte die Norm nur auf Fälle anwendbar sein, die vor Inkrafttreten des Gesetztes vorlagen, allerdings auch andere Anpassungen gemäß § 99 V NBauO möglich (analoge Anwendung bei Änderungen in der NBauO selbst). Folge: Strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung
Voraussetzung: Sicherheit oder Gesundheit sind konkret gefährdet.
Abgrenzung: § 76 II 1 NBauO für neue Vorschriften bei Teilbaugenehmigungen.
(P) Abrißverfügungsanspruch des Dritten: Früher e.A.: Folgenbeseitigungsgedanken. Behörde wird durch Folgenbeseitigungsanspruch gebunden. Aber nur Anspruch des Bürgers und Verst0ß gegen Gesetztesvorbehalt. H.M.: Ermessen der Behörde. Aber idR Abriß einzige fehlerfreie Entscheidung.
Voraussetzung: Sicherheit oder Gesundheit sind konkret gefährdet.
Abgrenzung: § 76 II 1 NBauO für neue Vorschriften bei Teilbaugenehmigungen.
(P) Abrißverfügungsanspruch des Dritten: Früher e.A.: Folgenbeseitigungsgedanken. Behörde wird durch Folgenbeseitigungsanspruch gebunden. Aber nur Anspruch des Bürgers und Verst0ß gegen Gesetztesvorbehalt. H.M.: Ermessen der Behörde. Aber idR Abriß einzige fehlerfreie Entscheidung.
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