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Zivilrecht (9 Karten)

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Verursacher eines Verkehrsunfalls müssen bei Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in freien Werkstätten deren Gleichwertigkeit beweisen
BGH 20.10.2009, VI ZR 53/09 

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass eine dortige Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. In bestimmten Fällen kann die Reparatur in einer freien Werkstatt dennoch unzumutbar sein.

Der Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt etwa neuneinhalb Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Beklagten oder von dessen Haftpflichtversicherer benannten freien Karosseriefachwerkstatt verweisen lassen muss, oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Der BGH hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dennoch kann es für den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt festgelegt zu sein.

Dies gilt insbes. für Fahrzeuge bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kfz muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kfz bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.
Tags: reparatur, unfall, verkehrsunfall, werkstatt
Quelle: http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_12738.html
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Garantievereinbarungen für Gebrauchtwagen werden durch Freigabeklauseln für Reparaturen in Fremdwerkstätten unzulässig eingeschränkt
Klauseln in Garantiebedingungen beim Gebrauchtwagenkauf, wonach der Käufer eine Genehmigung des Verkäufers benötigt, wenn er vorgeschriebene Wartungsarbeiten in einer anderen Werkstatt durchführen lassen möchte, sind unwirksam. Gleiches gilt für Klauseln, wonach der Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach durchgeführter Reparatur und Vorlage der Rechnung verpflichtet ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die Garantiebedingungen erlegen dem Käufer umfangreiche Pflichten auf: U.a. muss er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Garantiegeber durchführen; sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar ist, hat er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende Freigabe des Garantiegebers einzuholen. Nach § 6 der Garantiebedingungen hat der Käufer eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sind.

Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Daraufhin verlangte der Kläger auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von 1.077 €. Die ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000-km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.

Das AG wies die Klage ab, das LG gab ihr i.H.v. 1.000 € - des Höchstbetrags der Garantie für Fahrzeuge dieses Alters - statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus der übernommenen Garantie. Die Beklagte ist nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn die von ihr verwendete Inspektionsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Dem Käufer/Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers warten zu lassen. Dem trägt die Klausel im Streitfall nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung ("Freigabe") des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers ersichtlich ist.

Ebenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist § 6 der Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten - kundenfeindlichsten - Auslegung, dass der Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Durch eine derart verstandene Klausel würde der Käufer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, vom Garantiegeber überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste er, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gem. § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.
BGH 14.10.2009, VIII ZR 354/08 
Tags: Garantie, Klausel, Reparatur
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010
Tags: Zivilrecht, Zivilrechturteile
 
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