CoboCards App FAQ & Wünsche Feedback
Sprache: Deutsch Sprache
Kostenlos registrieren  Login

Hol' Dir diese Lernkarten, lerne & bestehe Prüfungen. Kostenlos! Auch auf iPhone/Android!

E-Mail eingeben: und Kartensatz kostenlos importieren.  
Und Los!
Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht

Zivilrecht (9 Karten)

Sag Danke
2
Kartenlink
0
Die un­wirk­sa­me Zu­stel­lung des Mahn­be­scheids hin­dert nach einem ak­tu­el­len Ur­teil des Bun­des­ge­richts­hofs den Ein­tritt der Ver­jäh­rungs­hem­mung nicht, wenn
■der An­spruchs­in­ha­ber für die wirk­sa­me Zu­stel­lung alles aus sei­ner Sicht Er­for­der­li­che getan hat,
■der An­spruchs­geg­ner in un­ver­jähr­ter Zeit von dem Er­lass des Mahn­be­scheids und sei­nem In­halt Kennt­nis er­langt hat und
■die Wirk­sam­keit der Zu­stel­lung eben­falls in un­ver­jähr­ter Zeit in einem Rechts­streit ge­prüft wird.
In § 204 Abs. 1 BGB sind die­je­ni­gen Mög­lich­kei­ten der Rechts­ver­fol­gung auf­ge­führt, die der An­spruchs­in­ha­ber er­grei­fen muss, um den Ein­tritt der Ver­jäh­rung des An­spruchs durch ihre Hem­mung zu ver­hin­dern. Sie sind, so­weit hier von In­ter­es­se, auf die Ein­lei­tung eines förm­li­chen ge­richt­li­chen Ver­fah­rens mit dem Ziel der An­spruchs­durch­set­zung ge­rich­tet. Al­ler­dings tritt die Ver­jäh­rungs­hem­mung nicht schon mit dem Tä­tig­wer­den des An­spruchs­in­ha­bers, son­dern erst dann ein, wenn der An­spruchs­geg­ner davon durch die Zu­stel­lung der Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw. des Mahn­be­scheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), eines sons­ti­gen ver­fah­rens­ein­lei­ten­den An­trags (§ 204 Abs. 1 Nr. 2, 7 und 9 BGB) oder durch die Ver­an­las­sung der Be­kannt­ga­be des bei der zu­stän­di­gen Stel­le ein­ge­reich­ten Gü­te­an­trags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder des erst­ma­li­gen An­trags auf Ge­wäh­rung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) Kennt­nis er­langt.

Ob das Be­ru­fungs­ge­richt, wie die Re­vi­si­on unter Be­ru­fung auf das Ur­teil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 19. De­zember 20011, auf die Re­ge­lung in § 167 ZPO und auf die Vor­schrift des § 206 BGB meint, zu Un­recht an­ge­nom­men hat, dass der von der Klä­ge­rin am 10. April 2006 be­an­trag­te Mahn­be­scheid der Be­klag­ten nicht wirk­sam zu­ge­stellt wor­den ist, kann of­fen­blei­ben. Denn es hat dem Um­stand, dass die Recht­zei­tig­keit des Ein­spruchs gegen den Voll­stre­ckungs­be­scheid und damit auch die Wirk­sam­keit der Zu­stel­lung in dem ers­ten erst­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren vor dem Ab­lauf der Ver­jäh­rungs­frist ge­prüft wor­den ist, nicht die zu­tref­fen­de recht­li­che Be­deu­tung bei­ge­mes­sen und des­halb feh­ler­haft die Ver­jäh­rungs­hem­mung wegen un­wirk­sa­mer Zu­stel­lung des Mahn­be­scheids ver­neint.

Zwar setzt der Ein­tritt der Ver­jäh­rungs­hem­mung, wenn sich der An­spruchs­in­ha­ber – wie hier – für die ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung des An­spruchs im Wege des Mahn­ver­fah­rens (§§ 688 ff. ZPO) ent­schei­det, nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die wirk­sa­me Zu­stel­lung des Mahn­be­scheids an den An­spruchs­geg­ner in­ner­halb der Ver­jäh­rungs­frist vor­aus. Aus­nah­men hier­von er­ge­ben sich aus dem Pro­zess­recht. Nach § 167 ZPO tritt die Hem­mung der Ver­jäh­rung be­reits mit dem Ein­gang des An­trags auf Er­lass des Mahn­be­scheids bei dem zu­stän­di­gen Amts­ge­richt (§ 689 ZPO) ein, wenn die Zu­stel­lung des Mahn­be­scheids dem­nächst er­folgt. Nach § 189 ZPO gilt der Mahn­be­scheid, des­sen form­ge­rech­te Zu­stel­lung nicht nach­zu­wei­sen ist oder der unter Ver­let­zung zwin­gen­der Zu­stel­lungs­vor­schrif­ten zu­ge­gan­gen ist, in dem Zeit­punkt als zu­ge­stellt, in wel­chem er dem Zu­stel­lungs­adres­sa­ten tat­säch­lich zu­ge­gan­gen ist.

Aber das be­deu­tet nicht, die Hem­mung der Ver­jäh­rung im Fall der un­wirk­sa­men Zu­stel­lung aus­nahms­los nicht ein­tre­ten zu las­sen. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob im Ein­zel­fall Sinn und Zweck der Vor­schrift des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ge­wahrt sind. Sie be­ste­hen zum einen darin, si­cher­zu­stel­len, dass ein An­spruch nicht ver­jährt, wenn der An­spruchs­in­ha­ber an­ge­mes­se­ne und un­miss­ver­ständ­li­che Schrit­te zur Durch­set­zung des An­spruchs er­grif­fen2, hier also den Er­lass des Mahn­be­scheids be­an­tragt hat. Zum an­de­ren soll der An­spruchs­geg­ner so­weit wie mög­lich davor ge­warnt wer­den, dass von ihm in un­ver­jähr­ter Frist die Er­fül­lung eines An­spruchs ver­langt wird3. Bei­des wird nicht nur durch die wirk­sa­me Zu­stel­lung des Mahn­be­scheids, son­dern auch da­durch er­reicht, dass der An­spruchs­in­ha­ber für die wirk­sa­me Zu­stel­lung alles aus sei­ner Sicht Er­for­der­li­che getan hat, der An­spruchs­geg­ner trotz un­wirk­sa­mer Zu­stel­lung in un­ver­jähr­ter Zeit von dem Er­lass des Mahn­be­scheids und sei­nem In­halt Kennt­nis er­langt und die Wirk­sam­keit der Zu­stel­lung eben­falls in un­ver­jähr­ter Zeit in einem Rechts­streit ge­prüft wird. In einem sol­chen Fall be­fin­den sich beide Par­tei­en im Hin­blick auf den Ein­tritt der Ver­jäh­rungs­hem­mung in der­sel­ben Lage, in der sie sich bei einer wirk­sa­men Zu­stel­lung be­fän­den. Gleich­wohl die noch­ma­li­ge Zu­stel­lung des Mahn­be­scheids zu ver­lan­gen, be­deu­tet ein un­nö­ti­ges Be­har­ren auf der Ein­hal­tung einer Förm­lich­keit, die nicht ein­mal das Ge­setz für den Ein­tritt der Ver­jäh­rungs­hem­mung in jedem Fall ver­langt.

Bun­des­ge­richts­hof, Ur­teil vom 26. Fe­bru­ar 2010 – V ZR 98/09
Tags: hemmung, mahnbescheid, verjährung, zustellung
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010
Tags: Zivilrecht, Zivilrechturteile
 
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (9)
agb (1)
ärztefehler (1)
behandlungsfehler (1)
dienstvertrag (1)
falschparker (1)
frei wählen (1)
Garantie (1)
gesamtschuldner (1)
haftung (1)
hemmung (1)
klausel (1)
Klausel (1)
kostenpflichtig (1)
mahnbescheid (1)
medizin (1)
Reparatur (1)
reparatur (1)
unfall (1)
vergütungspflicht (1)
verjährung (1)
verkehrsunfall (1)
versäumt (1)
vertrag (1)
vertragsklausel (1)
vollmacht (1)
werkstatt (1)
widerruf (2)
widerrufsbelehrung (1)
zustellung (1)
Missbrauch melden

Abbrechen
E-Mail

Passwort

Login    

Passwort vergessen?
Deutsch  English