Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen darf keine Missverständnisse hinsichtlich Vertragsbindung wecken
BGH 23.6.2009, XI ZR 156/08
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem rechtsunkundigen Leser nicht den falschen Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Sie muss unmissverständlich klarstellen, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war im November 2003 von einem Vermittler geworben worden, sich über eine Treuhänderin wirtschaftlich an Immobilienfondsgesellschaft mit einem Anteil von 20.000 € zu beteiligen. Zur Finanzierung schloss der Beklagte - geworben durch denselben Vermittler - mit der klagenden Bank im Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 21.000 €.
Dem Darlehensvertrag war eine vom Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt. In S. 1 wurde der Beklagte über sein Widerrufsrecht hinsichtlich des Verbraucherdarlehensvertrags belehrt und für diesen Fall durch S. 2 darüber unterrichtet, dass ein solcher Widerruf auf das finanzierte Geschäft durchgreift. Durch die ebenfalls bereits in S. 1 enthaltene Verweisung auf S. 3 und zusätzlich durch S. 3 selbst wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass ihm ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags nicht zusteht, wenn er den finanzierten Vertrag widerrufen kann, wobei ein dennoch erfolgter Widerruf gegenüber der Bank als Widerruf des verbundenen Vertrages gilt.
Am 9.8.2007 widerrief der Beklagte den Darlehensvertrag und die von ihm erteilte Einzugsermächtigung mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Klägerin ist dem entgegen getreten und begehrte gerichtlich die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam ist. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Der Beklagte hatte seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen.
Dem Beklagten stand im Zeitpunkt der Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB noch ein Widerrufsrecht zu, da die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1, § 358 Abs. 5 BGB nicht entsprach. Die Klägerin hatte für die Belehrung kein Formular verwendet, das mit dem Muster gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übereinstimmte. Zwar entsprach die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts in S.3 isoliert betrachtet dem Wortlaut der gesetzlichen Vorrangregelung des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB. Sie war allerdings unvollständig.
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinn des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Dieses Fehlverständnis legte die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung allerdings nahe. Sie belehrte den Verbraucher nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von ihr erteilte Belehrung auch nicht etwa deswegen wirksam, weil § 358 Abs. 5 BGB eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer in dem Sinne vorsehe, dass allein der Vertragspartner des Verbundgeschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB und der Darlehensgeber - wie geschehen über den Ausschluss des § 495 BGB zu belehren habe. Eine solche Pflichtenteilung ist mit dem Schutzzweck der gem. § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren.
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem rechtsunkundigen Leser nicht den falschen Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Sie muss unmissverständlich klarstellen, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war im November 2003 von einem Vermittler geworben worden, sich über eine Treuhänderin wirtschaftlich an Immobilienfondsgesellschaft mit einem Anteil von 20.000 € zu beteiligen. Zur Finanzierung schloss der Beklagte - geworben durch denselben Vermittler - mit der klagenden Bank im Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 21.000 €.
Dem Darlehensvertrag war eine vom Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt. In S. 1 wurde der Beklagte über sein Widerrufsrecht hinsichtlich des Verbraucherdarlehensvertrags belehrt und für diesen Fall durch S. 2 darüber unterrichtet, dass ein solcher Widerruf auf das finanzierte Geschäft durchgreift. Durch die ebenfalls bereits in S. 1 enthaltene Verweisung auf S. 3 und zusätzlich durch S. 3 selbst wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass ihm ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags nicht zusteht, wenn er den finanzierten Vertrag widerrufen kann, wobei ein dennoch erfolgter Widerruf gegenüber der Bank als Widerruf des verbundenen Vertrages gilt.
Am 9.8.2007 widerrief der Beklagte den Darlehensvertrag und die von ihm erteilte Einzugsermächtigung mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Klägerin ist dem entgegen getreten und begehrte gerichtlich die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam ist. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Der Beklagte hatte seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen.
Dem Beklagten stand im Zeitpunkt der Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB noch ein Widerrufsrecht zu, da die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1, § 358 Abs. 5 BGB nicht entsprach. Die Klägerin hatte für die Belehrung kein Formular verwendet, das mit dem Muster gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übereinstimmte. Zwar entsprach die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts in S.3 isoliert betrachtet dem Wortlaut der gesetzlichen Vorrangregelung des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB. Sie war allerdings unvollständig.
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinn des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Dieses Fehlverständnis legte die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung allerdings nahe. Sie belehrte den Verbraucher nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von ihr erteilte Belehrung auch nicht etwa deswegen wirksam, weil § 358 Abs. 5 BGB eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer in dem Sinne vorsehe, dass allein der Vertragspartner des Verbundgeschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB und der Darlehensgeber - wie geschehen über den Ausschluss des § 495 BGB zu belehren habe. Eine solche Pflichtenteilung ist mit dem Schutzzweck der gem. § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren.
Tags: agb, klausel, vertrag, vertragsklausel, widerruf, widerrufsbelehrung
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010
Tags: Zivilrecht, Zivilrechturteile
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